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unverkennbarer Abneigung gegenüber. Auch soweit sie nicht eine
Verfassung nach konstitutioneller Schablone erstrebten, verwarfen sie
doch den Absolutismus und wollten die Bildung landständischer Ver-
tretungen. Diese Abneigung zeigt sich sogar in dem Sprachgebrauche,
unter „Verfassung“ verstand man nur eine solche mit Volksvertretung,
man wünschte, daß Preußen eine „Verfassung“ erhalte.
Trotz dieser Unzufriedenheit mit den bestehenden Rechtszuständen
hätte jedoch für die Rechtswissenschaft kein Grund vorgelegen, sie
nicht zu behandeln. Hatte doch das deutsche Reichsslaatsrecht gerade,
als die Rechtszustände des Reiches die anerkaunnt trostlosesten waren,
gegen Ende des 18. Jahrhunderts, die höchste wissenschaftliche Blüte
erreicht.
Es kam noch ein zweiter Umstand hinzu, welcher die wissen
schaftliche Behandlung geradezu unmöglich machte, die Ungewißheit.
der bestehenden öffentlichen Rechtszustände. Die Wissenschaft des posi-
tiven Rechtes verlangt ihrem inneren Wesen nach feststehende greifbare
Rechtszustände. Das preußische Staatsrecht war jedoch in voller Ent-
wicklung begriffen, es strebte aus dem Absolutismus heraus nach
einer neuen Staatsform. Eine ständische Verfassung war seit 1810
wiederholt verheißen, seit den zwanziger Jahren hatte man mitl
deren Ausbau in den Kreisen und Provinzen begonnen, nur die
Krönung und Vollendung des ganzen, die Landesvertretung, fehlte
noch. Jede wissenschaftliche Behandlung des preußischen Staatsrechtes
mußte naturgemäß warten, bis das neue Verfassungswerk vollendet
war. Als dies nun endlich durch die Berufung des Vereinigten Land-
tages im Jahre 1847 geschah, war es nicht von langer Dauer. Viel
mehr hatten die Bewegungen des Jahres 1848 eine vollständige
Neubildung der Verfassung auf wesentlich verschiedenen Grundlagen
zur Folge.
Die wissenschaftliche Behandlung des preußischen Staatsrechtes
beschränkt sich daher bis zum Jahre 1848 im wesentlichen auf die
Zusammenstellung und Sichtung des Materials, ohne daß es
hinreichend verwertet wurde. Erwähnenswert und als Materialien-
sammlungen noch jetzt vielfach brauchbar sind von diesen Werken:
A. Mirus, Uebersichtliche Darstellung des preußischen Staats-
rechts nebst einer Entwicklungsgeschichte der preußischen Monarchie,
Berlin 1833.