d 28 Formelle Regierung, insbesond. Ministerverantwortlichkeit. 143
Sie greift zunächst nur Platz für Regierungsakte, dispositive Akte
der im Könige verkörperten Staatsgewalt. Sonstige Meinungsäuße-
rungen des Monarchen mögen politisch bedeutsam sein. Es wird L
einer Frage der politischen Ministerverantwortlichkeit, inwieweit der
Ninister mit diesen Aeußerungen übereinstimmen kann, die rechtliche
inisterverantwortlichkeit kommt nicht in Frage. So werden her—
imlich Proklamationen „An Mein Volk“ nicht gegengezeichnet.
kön
Der Regierungsakt muß sich an die Staatsangehörigen oder
ohner im allgemeinen richten. Innerhalb des Verwaltungs-
organismus bleibende Anordnungen sind davon befreit. Da der König
wirklich regiert, kann er z. B. schriftliche Anweisungen an einen
Minister richten, die selbstverständlich nicht im voraus gegengezeichnet
sein können. Auch die nachträgliche Veröffentlichung einer solchen An-
weisung ändert an ihrem Charakter nichtstl).
Als ausgenommen gelten ferner Akte der Kommandogewalt, da
die Gegenzeichnung im Widerspruche stehen würde mit dem Wesen
des militärischen Kommandos. Gestützt wird die Ausnahme darauf,
aß Art. 46 der Verfassungsurkunde dem Könige ausdrücklich den Ober-
befehl über das Heer beilegtun).
Endlich unterliegen Akte des landesherrlichen Kirchenregiments,
ei denen der König als Haupt einer vom Staate verschiedenen Rechts-
gemeinschaft handelt, nicht der Ministerverantwortlichkeit, sondern
urchenrechtlichen Erfordernissen.
Die Verantwortlichkeit der Minister ist aber über die Recht-
sphäre hinaus auch eine politische für die Zweckmäßigkeit der von ihnen
gegengezeichneten Regierungsakte, die politische Haltung des Monarchen,
die Gesamtpolitik des Staatsministeriums und die Verwaltung ihres
eigenen Ressorts. Der Minister hat diese Politik dem Landtage gegen-
über zu vertreten. Zwar hat der Landtag nicht wie in parlamentarischen
die Möglichkeit, durch eine dem Minister ungünstige Abstimmung seine
Entlassung zu erzwingen. Ebensowenig kann ihm beim Etat sein
Gehalt als eine rechtlich notwendige Ausgabe verweigert werden. Aber
bei der Etatsberatung, gelegentlich von Interpellationen und ander-
weitig steht der Minister dem Landtage Rede und Antwort, und er
Einw
hier
en )Val. z. V. Schreiben des Königs an den Justizminister an-
läßlich der Lex Heinze.
12) Vgl. die weitere Ausführung in § 70.