Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

E Ehrenrechte des Königs. 151 
setzungen, unter denen die Strafe als verbüßt gilt, die gemeinrecht- 
lichen sein. Hierher gehört aber auch die Begnadigung. 
Der Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit, welcher in Theorie 
und Praxis zu endlosen Erörterungen und Schwierigkeiten geführt 
hat, vereinfacht sich daher in dem gegenwärtigen preußischen Staats- 
rechte außerordentlich. Das Recht der Ministerverantwortlichkeit be- 
schränkt sich einzig und allein auf den Satz, daß alle Regierungsakte 
des Königs zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers 
bedürfen, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Ist die vom 
Minister gegengezeichnete Handlung einc rechtswidrige, so haftet er 
strafrechtlich als Teilnehmer einer strafbaren Handlung. Strafrecht 
und Strafverfahren bestimmen sich aber nach dem gemeinen Straf- 
und Prozeßrechte, welche vollständig ausreichen, um die Verantwort- 
lichkeit zu sichern. 
Der gegenwärtige Rechtszustand, weit davon entfernt, bloß vor- 
läufig oder gar verfassungswidrig zu sein, i#n daher als endgültig 
aufzufassen, wenn er auch nicht den Absichten des Gesetzgebers zur 
Zeit des Erlasses der Verfassungsurkunde entspricht. Der vom Gesetz- 
geber gewollte Zweck, die Gesetzmäßigkeit der einzelnen Regierungs= 
handlungen, wird aber nach dem bestehenden Rechte ebensogut erreicht, 
während der Weg, den die Verfassungsurkunde einschlagen wollte, durch 
die neuere Entwicklung der Reichsgesetzgebung unmöglich geworden ist. 
Neben der strafrechtlichen Haftung geht die gewöhnliche privat- 
rechtliche Ersatzpflicht der Beamten einher, wenn ein Minister durch 
schuldhaftes Verhalten das Vermögen eines anderen geschädigt hat. 
8 25. Ehrenrechte des Königo#n). 
Der Stellung des Königs als der lebendigen Staatspersönlichkeit 
wird auch in der Form Rücksicht getragen, so daß selbst in der äußeren 
Erscheinung den Staatsangehörigen die Majestät des Staates in der 
Person des Königs gleichsam sinnlich wahrnehmbar wird. Diese ein- 
zelnen Ehrenrechte lassen sich auf keinen einheitlichen juristischen Ge- 
1) VgIl. Klüber 8 251; Zöpfl 68 271; Gerber § 796; 
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 192; v. Rönne-Zorn, 
Pr. St.-R., Bd. 1, S. 209 ff.; H. Schulze, Pr. St.-N., Bd. 1, S. 167; 
v. Stengel, Pr. St.-R., S. 383. Monographien über einzelne könig. 
liche Ehreurechte siehe in den folgenden Noten.
	        
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