9 25 Ehreurechte des Königs. 155
juristischen Begriffsbestimmung eines einmal vorhandenen Rechts-
instituts. Der Charakter eines Instituts des positiven Rechts kann
also nur aus diesem selbst und nicht aus seinem Zwecke entwickelt
werden. Das A. L.-R. II, 10 § 1 erklärt nun aber für Staatsbeamte
die zur Unterhaltung und Beförderung der Sicherheit, guten Ordnung
und des Wohlstandes des Staates bestimmten Personen. Zu diesem
Kreise gehören die Hofbeamten nicht. Ihr Dienstverhältnis zu dem
Herrscher muß daher als privatrechtlich betrachtet werden. Die mit
dem Hofamte in Verbindung stehenden Titel erfreuen sich zwar des
gleichen slaatlichen Schutzes gegen unberechtigte Aumaßungen wie die
der Staatsbeamten. Der Grund hierfür liegt aber darin, daß der
Staat alle Titel schützt, auch wenn sie nicht mit einem Amte in
Verbindung stehen. Die noch vielfach herrschende Ansicht, daß das
Verhältnis der Hofbeamten ein öffentlichrechtliches sei, hat ihren Grund
in zwei Umständen, der Nachwirkung patrimonialer Anschauungen,
nach denen Staats= und Hofverwaltung zusammensielen, und einer
Verkennung des Zweckmomentes im Rechte.
Unter dem Hosstaate des Königs unterscheidet man:
a) Die obersten Hoschargen: Oberstkämmerer, Oberstmarschall.
Oberstschenk und Obersttruchseß.
b) Die Oberhoschargen: Ober-Hof= und Hausmarschall und
Ober-Zeremonienmeister, Ober-Truchseß, Ober-Jägermeister, Ober-
Schloßhauptmann, Generalintendant der königlichen Schauspiele,
Ober-Stallmeister, Hausmarschall, Ober-Küchenmeister.
c) Die Bize-Oberhoschargen: Bize-Ober-Zeremonienmeister,
Vize-Ober-Zeremonienmeister beauftragt mit der Einführung des
diplomatischen Korps, Vize-Ober-Stallmeister, Hofmarschall, 1. dienst-
ltuender Zeremonienmeister, Hofmeister.
d) Die Hoschargen: Die Schloßhauptmänner von Stettin,
Schwedt, Merseburg, Quedlinburg, Burggraf von Marienburg, Lieg-
nitz, Breslau, Brühl, Königs-Wusterhausen, Posen, Kiel, Letzlingen,
Benrath, Münster, Hoh-Königsburg, Königsberg i. Pr., die Zere-
monienmeister, der Hofmeister, die Kammerherren, der 1. Hof= und
Domprediger, die königlichen Leibärzte.
Hofbehörden bilden das Oberstkämmereramt, das — abgesehen
von dem Chef — im Personalbestande mit ihm zusammenfallende
Ministerium des kgl. Hauses, die Schatullverwaltung und Privat-