Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

9 25 Ehreurechte des Königs. 155 
juristischen Begriffsbestimmung eines einmal vorhandenen Rechts- 
instituts. Der Charakter eines Instituts des positiven Rechts kann 
also nur aus diesem selbst und nicht aus seinem Zwecke entwickelt 
werden. Das A. L.-R. II, 10 § 1 erklärt nun aber für Staatsbeamte 
die zur Unterhaltung und Beförderung der Sicherheit, guten Ordnung 
und des Wohlstandes des Staates bestimmten Personen. Zu diesem 
Kreise gehören die Hofbeamten nicht. Ihr Dienstverhältnis zu dem 
Herrscher muß daher als privatrechtlich betrachtet werden. Die mit 
dem Hofamte in Verbindung stehenden Titel erfreuen sich zwar des 
gleichen slaatlichen Schutzes gegen unberechtigte Aumaßungen wie die 
der Staatsbeamten. Der Grund hierfür liegt aber darin, daß der 
Staat alle Titel schützt, auch wenn sie nicht mit einem Amte in 
Verbindung stehen. Die noch vielfach herrschende Ansicht, daß das 
Verhältnis der Hofbeamten ein öffentlichrechtliches sei, hat ihren Grund 
in zwei Umständen, der Nachwirkung patrimonialer Anschauungen, 
nach denen Staats= und Hofverwaltung zusammensielen, und einer 
Verkennung des Zweckmomentes im Rechte. 
Unter dem Hosstaate des Königs unterscheidet man: 
a) Die obersten Hoschargen: Oberstkämmerer, Oberstmarschall. 
Oberstschenk und Obersttruchseß. 
b) Die Oberhoschargen: Ober-Hof= und Hausmarschall und 
Ober-Zeremonienmeister, Ober-Truchseß, Ober-Jägermeister, Ober- 
Schloßhauptmann, Generalintendant der königlichen Schauspiele, 
Ober-Stallmeister, Hausmarschall, Ober-Küchenmeister. 
c) Die Bize-Oberhoschargen: Bize-Ober-Zeremonienmeister, 
Vize-Ober-Zeremonienmeister beauftragt mit der Einführung des 
diplomatischen Korps, Vize-Ober-Stallmeister, Hofmarschall, 1. dienst- 
ltuender Zeremonienmeister, Hofmeister. 
d) Die Hoschargen: Die Schloßhauptmänner von Stettin, 
Schwedt, Merseburg, Quedlinburg, Burggraf von Marienburg, Lieg- 
nitz, Breslau, Brühl, Königs-Wusterhausen, Posen, Kiel, Letzlingen, 
Benrath, Münster, Hoh-Königsburg, Königsberg i. Pr., die Zere- 
monienmeister, der Hofmeister, die Kammerherren, der 1. Hof= und 
Domprediger, die königlichen Leibärzte. 
Hofbehörden bilden das Oberstkämmereramt, das — abgesehen 
von dem Chef — im Personalbestande mit ihm zusammenfallende 
Ministerium des kgl. Hauses, die Schatullverwaltung und Privat-
	        
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