Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

156 Das Verfassungsrecht. § 25 
kanzlei des Königs, das Oberhofmarschallamt, der Marstall, das Hof- 
jagdamt, Schauspiele und Hofmusik. Dazu kommt der Hosstaat der 
Königin, der Prinzen und Prinzessinnen. 
Aus der Zeit der Selbständigkeit der einzelnen Bestandteile des 
preußischen Staates bestehen in diesen noch zahlreiche Landesämters), 
die sich vielfach im erblichen Besitze gewisser adligen, früher zu der 
Klasse der unfreien Ministerialen gehörigen Familien befinden. Von 
diesen Landesämtern, die gegenwärtig reine Ehrentitel und mit einer 
Ausnahme ohne jede politische Bedeutung sind, bestehen in den ein- 
zelnen Landesteilen noch folgende: 
a) In Preußen die vier großen Landesämter: Landhofmeister, 
Oberburggraf, Obermarschall und Kanzler, die kraft ihres Amtes zur 
Mitgliedschaft des Herrenhauses berechtigt sindio). Besetzung erfolgt 
nicht erblich auf Lebenszeit aus ostpreußischen Adligen; Kanzler wird 
in der Regel der Oberlandesgerichtspräsident in Königsberg. 
5) In der Kurmark: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchen- 
meister, Erbschenk, Erbtruchseß, Erbschatzmeister, Erbhofmeister, Erb- 
jagermeister. 
c) In Hinterpommern: Erbkämmerer, Erbküchenmeister, Erbschenk 
und Erbmarschall. 
d) In Altvorpommern: Erbmarschall, Erbkämmerer, Erbschenk 
und Erbküchenmeister. 
c)In Schlesien: Obererbkämmerer, Erblandhofmeister, Obererb= 
jägermeister, Generalerblandpostmeister, Erblandmarschall, Erbober- 
landmundschenk, Erboberlandesbandirektor. 
) Im Herzogtum Magdeburg: Erbtruchseß, Erbschenk, Erbmar- 
schall, Erbkämmerer. 
) In der Landgrasschaft Thüringen: Erbmarschall. 
h) Im Fürstentum Halberstadt: Erbschenk und Erbtruchseß. 
i) Im Herzogtum Westfalen: Erbkämmerer und Erbtruchseß. 
k) Im Fürstentum Paderborn: Erbmarschall, Erbschenk, Erb- 
küchenmeister und Erbtürwärter. 
1) Im Fürstentum Münster: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erb- 
schenk und Erbtruchseß. 
5) Vgl. Bornhak, Art. Erbämter in v. Stengel- Fleisch- 
mann, Wörterbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. 
10) Vgl. 8 61.
	        
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