g 26 Vermögensrechte des Königs. 161
zulassen. Durch das Gesetz vom 27. Januar 1868 betreffend die
Erhöhung der Krondotation?) hat eine weitere Erhöhung der Kron-
dotation um eine jährliche Rente von einer Million Taler vom
1. Januar 1868 ab stattgefunden. Gleichzeitig sind verschiedene, in
den neuen Provinzen gelegene Schlösser und Parkso) der ausschließ-
lichen Benutzung des Königs gegen Uebernahme der Unterhaltungslast
auf den Kronfideikommißfonds vorbehalten worden. Weitere Er-
höhungen der Krondotation erfolgten durch Gesetz vom 20. Februar
18891) um 3500 000 Mk. und durch Gesetz vom 17. Juni 191011)
um 2000000 Mk. Die späteren Erhöhungen sind noch nicht auf
die Domänen radiziert, werden demnach in den Etat als Ausgaben
eingestellt. So erscheint im Etatsgesetz als Ausgabe unter Dotationen
als Zuschuß zur Rente des Kornfideikommißfonds der Betrag von
10 000 000 Mk.
Der gesamte Anspruch des Königs gegen die Staatskasse für
seinen und seiner Familie Unterhalt umfaßt daher eine jährliche
Rente von 17719 296 Mk.16). Dieser Betrag wird mit der Aus-
zahlung reines Privateigentum des Königs bzw. der Mitglieder der
königlichen Familie, an welche die Rente weiter verteilt wird.
Außer dem Kronfideikommißfsonds bezieht der König und sein
Haus noch Einkünfte aus dem königlichen Haussideikommisse. Dieses
beruht auf einer testamentarischen Bestimmung König Friedrich
Wilhelms I. aus dem Jahre 1733, durch welche mehrere vom Könige
„mit vielem saurem Schweiße käuflich erworbene“ Güter in einem
Fideikommiß zum Vorteile des Nachfolgers in der Regierung wie der
nachgeborenen Prinzen mit eventuellem Rückfallsrechte an den ersteren
vereinigt wurden. Durch den Tod des Prinzen August im Jahre 1843
ist das ganze Hausfideikommiß wieder an die Krone zurückgefallen.
Es hat den Charakter eines privatrechtlichen Fideikommisses behalten,
die zu ihm gehörigen Güter sind daher keine Staatsdomänen.
Verschieden von dem Hausfideikommisse ist das durch Testament
König Friedrich Wilhelms III. gebildete Königlich-Prinzliche Fa-
59) G.-S. 1868, S. 61.
10) Homburg, Wiesbaden, Hannover, Celle, Osnabrück, Glücksburg,
Kassel nebst Wilhelmshöhe.
11) G.-S. 1889, S. 27.
12) G.-S. 1910, S. 101.
13) Genau 73000 Taler über die Einzelfestsetungen, da bei der
ursprünglichen Rente das Goldagio von 73.000 Talern mit einzurechnen ist.
Bornbakh, preußisches Staaterecht. 1. 2. Aufl. 11