162 Das Verfassungsrecht. 827
milienfideikommiß als Ausstattung für nachgeborene Prinzen des
königlichen Hauses. In dies Fideikommiß sind nach dem Testamente
des Stifters die nachgeborenen Söhne König Friedrich Wilhelms III.
mit Ausschluß der regierenden Linie erbberechtigt. Die Krone hat nur
ein eventuelles Anfallsrecht#t).
Endlich besteht noch ein Krontresor, welcher aus Ersparnissen
König Friedrich Wilhelms III. durch Kapitalisierung und Ausleihung
an Banliers gebildet worden ist. Der Krontresor belrug im Jahre
1840 fünf Millionen Taler. Nach dem Teslamente Friedrich Wil-
helms III. war der Regierungsnachfolger berechtigt, über die Summe
von drei Millionen frei zu verfügen, dagegen sollten fernere drei
Millionen einen eisernen, nur im Notlfalle angreifbaren Bestand
bildent).
Der König als privatrechtliches Vermögenssubjekt genießt dieselbe
Stenerfreiheit wie die Mitglieder des königlichen Hauses).
Der König als Privatrechtssubjekt unterliegt unbeschadet der
besonderen Bestimmung der Hausversassung der gewöhnlichen
Privatrechtsordnungt'). Unbewegliche vom Landesherren erworbene
Güter, über die dieser weder unter Lebenden noch von Todes wegen
verfügt hat, sind jedoch als den Staatsdomänen einverleibt anzu-
sehenn). Ob sie innerhalb oder außerhalb des preußischen Staats-
gebietes liegen, ist dabei gleichgültig.
Kap. II. Erwerb und Verlust der Herrschaft.
§ 27. Entwicklung des Thronfolgerechtes“).
Der rechtliche Charakter der Staatssukzession ist bedingt von dem
der Staatsherrschaft überhaupt. Solange das deutsche Landesfürsten
14) Vglgl. H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 620.
15) A. a. O.
16) Vgl. 8 57.
17) A. L.-N. II, 13 88 17, 18.
18) A. L.-R. II, 11 8 15. Die Bestimmung geht zurück auf die
Achillea von 1473.
1) Die beste Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der deul
schen Staatssulzession liefert auf Grund eingehender Untersuchungen und
eines außerordentlich reichen Quellenmaterials H. Schulze, Das Recht
der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedenlung
für die deutsche Staatsentwicklung, Leipzig 1851. Vgl. ferner den