Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

162 Das Verfassungsrecht. 827 
milienfideikommiß als Ausstattung für nachgeborene Prinzen des 
königlichen Hauses. In dies Fideikommiß sind nach dem Testamente 
des Stifters die nachgeborenen Söhne König Friedrich Wilhelms III. 
mit Ausschluß der regierenden Linie erbberechtigt. Die Krone hat nur 
ein eventuelles Anfallsrecht#t). 
Endlich besteht noch ein Krontresor, welcher aus Ersparnissen 
König Friedrich Wilhelms III. durch Kapitalisierung und Ausleihung 
an Banliers gebildet worden ist. Der Krontresor belrug im Jahre 
1840 fünf Millionen Taler. Nach dem Teslamente Friedrich Wil- 
helms III. war der Regierungsnachfolger berechtigt, über die Summe 
von drei Millionen frei zu verfügen, dagegen sollten fernere drei 
Millionen einen eisernen, nur im Notlfalle angreifbaren Bestand 
bildent). 
Der König als privatrechtliches Vermögenssubjekt genießt dieselbe 
Stenerfreiheit wie die Mitglieder des königlichen Hauses). 
Der König als Privatrechtssubjekt unterliegt unbeschadet der 
besonderen Bestimmung der Hausversassung der gewöhnlichen 
Privatrechtsordnungt'). Unbewegliche vom Landesherren erworbene 
Güter, über die dieser weder unter Lebenden noch von Todes wegen 
verfügt hat, sind jedoch als den Staatsdomänen einverleibt anzu- 
sehenn). Ob sie innerhalb oder außerhalb des preußischen Staats- 
gebietes liegen, ist dabei gleichgültig. 
Kap. II. Erwerb und Verlust der Herrschaft. 
§ 27. Entwicklung des Thronfolgerechtes“). 
Der rechtliche Charakter der Staatssukzession ist bedingt von dem 
der Staatsherrschaft überhaupt. Solange das deutsche Landesfürsten 
14) Vglgl. H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 620. 
15) A. a. O. 
16) Vgl. 8 57. 
17) A. L.-N. II, 13 88 17, 18. 
18) A. L.-R. II, 11 8 15. Die Bestimmung geht zurück auf die 
Achillea von 1473. 
1) Die beste Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der deul 
schen Staatssulzession liefert auf Grund eingehender Untersuchungen und 
eines außerordentlich reichen Quellenmaterials H. Schulze, Das Recht 
der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedenlung 
für die deutsche Staatsentwicklung, Leipzig 1851. Vgl. ferner den
	        
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