164 Das Verfassungsrecht. 827
Diesem privatrechtlichen Ausgangspunkte der Einzelerbfolge ent-
spricht es, daß sie zuerst durch privatrechtliche Rechtshandlungen
sestgesetzt wurde. Es sind Testamente und Erbverträge, welche die
Landesteilung verbieten und slatt ihrer die Nachfolge des Aeltesten
und die Ausstattung der Nachgeborenen anordnen. Die privatrechtliche
Anschauung wirkte noch nach, als die Notwendigkeit der Staatseinheit
auch vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte längst anerkaunt war. In-
dem Friedrich Wilhelm I. im Jahre 1713 die Unveränßerlichkeit und
Unteilbarleit des Staatsgebietes und der Domänen von neuem fest-
setzte, tat er dies noch in der privatrechtlichen Form, daß er das
Staatsgebiet mit einem Fideilommisse belegte. Der besondere slaats-
rechtliche Charakter der Thronfolge ist in formeller und materieller
Beziehung eigentlich erst mit Erlaß der Versassungsurkunde zu un-
eingeschränkter Geltung gelangt.
In Brandenburg ist die Unteilbarkeit und Einzelerbfolge, welche
die Goldene Bulle schon für die Kurlande eingeführt hatte, früher
als in anderen Gebieten allgemein angeordnet worden durch die
Achillea von 14732). Abgesehen von den hier nicht weiter inter-
essierenden Bestimmungen über die fränkischen Fürstentümer ist dieses
Hausgesetz noch heute in Geltung. Trotz einmaliger Zuwiderhandlung
gegen den darin ausgesprochenen Grundsatz der Untleilbarkeit nach
dem Tode Joachims I. und eines Versuchs der Durchbrechung durch
Johann Georg greisen alle späleren Hausgesetze auf die Achillea zu-
rück und bestäligen sie. Kein späteres Hausgesetz hat die Unteilbarkeit
der brandenburgischen Lande angetastet. Sie haben sie entweder be-
stätigt, wie der Geraer Hausverlrag von 1603 und das Edikt König
Friedrich Wilhelms I. von 1713, letzteres unter Ausdehnung auf die
neu hinzu erworbenen Besitzungen, oder den Grundsatz der Unteil-
barkeit erweitert, wie das lractum gentilicium ct successorium von 1695
und 1707 durch die Ausdehnung auf die schwäbischen und das Dactum
Friclerichamm von 1752 durch die Ausdehnung auf die fränlischen
Besitzungen der Hohenzollern.
Den Ausgangspunkt der Hauogesetzgebung bildet die Unleilbar-
keit des Gebietes im Interesse des Glanzes des fürstlichen Hauses.
Hieraus ergibt sich aber die Notwendigkeit weiterer Grundsätze für die
Staatserbsolge. Ist das Gebiet unteilbar, so muß auch eine von
2) Vgl. 8 14.