Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

E Rechtliches Wesen der Thronfolge. 167 
Ausgangspunkt des Thronfolgerechtes ist jetzt nicht mehr die 
Unteilbarkeit des Staatsgebietes. Diese bedarf keiner gesetzlichen Fest- 
stellung mehr, sie solgt schon aus dem Begriffe des Staates als eines 
einheitlichen. Jeder Einheitsstaat, und ein solcher ist die preußische 
Monarchie seit Anfang des 12. Jahrhunderts, ist ungeteilt und unteil- 
bar5). Auch die Unveräußerlichkeit des Staatsgebietes hat mit dem 
Thronfolgerechte nichts mehr zu tun. Die Veräußerung ist auch 
sernerhin dem bloßen Gutdünken des Herrschers entzogen, aber in den 
Formen der Gesetzgebung ausdrücklich zugelassen. Losgelöst von den 
aus privatrechtlichen Gesichtspunkten entwickelten Grundsätzen der 
Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Staatsgebietes besteht jetzt 
die Thronfolge als ein rein staatsrechtliches Rechtsinstitnt. 
§ 28. Rechtliches Wesen der Thronfolget). 
Aus den Anfängen des deutschen Thronfolgerechtes sind immer 
noch einige Anklänge an das Privatrecht in die Gegenwart hinüber- 
gekommen. Man spricht vom Thronerben, einem Erbfolgerechte, einer 
Erbfolgeordnung, einer Erbmonarchie, einer Staatsverlassenschaft, als 
wenn es sich um ein privatrechtliches Erbverhältnis handelte. Selbst 
bei Anerkennung des staatsrechtlichen Charakters der Thronfolge be- 
zeichnet man sie als ein dem Erbrechte analoges (H. Schulze), wohl 
gar als ein privatrechtlich und staatsrechtlich gemischtes Verhältnis 
(Zachariä) oder als Singularsukzession gleich der deutschen Stamm- 
guts-, Lehen= oder Fideikommißfolge (Zöpfl). Die Thronfolge hat 
jedoch gegenwärtig einen rein staatsrechtlichen Charakter. Sie muß 
sich daher erklären lassen ohne Zuhilfenahme privatrechtlicher Begriffe 
oder Analogien. 
In der absoluten und konstitutionellen Monarchie geht im Gegen- 
satze zur parlamentarischen Monarchie und zur Republik die Persön- 
lichkeit und Gewalt des Staates in der des Monarchen auf. Mit 
5) Vgl. 8 40. 
1) Klüber § 212; Zachariä 88 79 ff.; Zöpf! 8 218; Gerber 
88 29 ff.; G. Meyer 88 85 ff.; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, 
Bd. 1, S. 208; v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 218 ff.; 
v. Schulze, Pr. St.-N., Bd. 1, S. 172 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., 
S. 41 ff.; Pfeiffer, Ueber die Ordnung der Regierungsnachfolge in 
den monarchischen Staaten des Deutschen Bundes, 2 Bände, Kassel 1826.
	        
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