10 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 83
Achill „Teilung, Ordnung, Satzung und Einigung d. d. Köln an der
Spree am Tage St. Mathiä 1473“ wurde die Erbfolgeordnung für
Brandenburg entgegen dem bei anderen Fürstenhäusern noch herr-
schenden Teilungsunwesen im staatlichen Interesse geregelt. Danach
sollten, wenn ein Kurfürst drei Söhne oder männliche Nachkommen
von solchen hinterließ, drei Landesteile gebildet werden, die Mark
Brandenburg, das Land zu Franken und das Land auf dem Gebirg
und im Voigtlande. Innerhalb jeder Linie herrschte die Erstgeburt,
und niemals sollte es mehr als drei regierende Herren geben?). Für
die Mark Brandenburg war damit die Unteilbarkeit des Gebietes aus—
gesprochen. Wenn auch eine Verletzung der Bestimmungen dieser so—
genannten Conslitutio Achillea noch einmal von Joachim I. begangen
und ein zweites Mal von Johann Georg wenigstens versucht wurde,
so kam man doch immer wieder auf sie als die maßgebende Grund-
lage der brandenburgischen Erbfolgeordnung zurück, welche vorzugs-
weise die Bedeutung des brandenburgischen Fürstenhauses und seines
Staates für Deutschland sichern konnte.
Die Wiederherstellung der landesherrlichen Macht war nun zwar
ersolgt, aber zum Teil doch nur mit den Mitteln der fränkischen
Erblande, die nach dem Tode Albrecht Achills wieder dauernd von
Brandenburg getrennt wurden. Eine vollkommene Befestigung war
nur zu erwarten, wenn es die Kurfürsten verstanden, sich dauernde
Einnahmen zu sichern, die sie von den Ständen unabhängig machten.
Wenn bisher Reich wie Landesherren mit ihren Einkünften nicht
ausreichten, so hatten sie nach erfolgter ständischer Bewilligung eine
Bede erhoben, die nach dem Systeme der Matrikularbeiträge auf die
einzelnen Bestandteile des Staatswesens, die Gebiete und Städte des
Reiches, bzw. die gutsherrlichen Gebiete und Städte der Einzelgebiete
umgelegt wurden. Es hing demnach die Bewilligung von der
Gesamtheit der Stände, die Erhebung von den einzelnen Steuer-
pflichtigen und die Abführung an die Hauptstelle von den einzelnen
Ständen als Ortsobrigkeit ab, die Staatsgewalt war in ihren Ein-
künften durchaus abhängig von den Ständen.
Reich wie Einzelgebiete gelangten, ersteres unter dem Eindrucke
seiner Machtlosigkeit in den Hussitenkriegen, fast gleichzeitig zu der
2) Vgl. H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen
Fürstenhäuser, Bd. 3, Jena 1883, S. 539 ff.