Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

10 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 83 
Achill „Teilung, Ordnung, Satzung und Einigung d. d. Köln an der 
Spree am Tage St. Mathiä 1473“ wurde die Erbfolgeordnung für 
Brandenburg entgegen dem bei anderen Fürstenhäusern noch herr- 
schenden Teilungsunwesen im staatlichen Interesse geregelt. Danach 
sollten, wenn ein Kurfürst drei Söhne oder männliche Nachkommen 
von solchen hinterließ, drei Landesteile gebildet werden, die Mark 
Brandenburg, das Land zu Franken und das Land auf dem Gebirg 
und im Voigtlande. Innerhalb jeder Linie herrschte die Erstgeburt, 
und niemals sollte es mehr als drei regierende Herren geben?). Für 
die Mark Brandenburg war damit die Unteilbarkeit des Gebietes aus— 
gesprochen. Wenn auch eine Verletzung der Bestimmungen dieser so— 
genannten Conslitutio Achillea noch einmal von Joachim I. begangen 
und ein zweites Mal von Johann Georg wenigstens versucht wurde, 
so kam man doch immer wieder auf sie als die maßgebende Grund- 
lage der brandenburgischen Erbfolgeordnung zurück, welche vorzugs- 
weise die Bedeutung des brandenburgischen Fürstenhauses und seines 
Staates für Deutschland sichern konnte. 
Die Wiederherstellung der landesherrlichen Macht war nun zwar 
ersolgt, aber zum Teil doch nur mit den Mitteln der fränkischen 
Erblande, die nach dem Tode Albrecht Achills wieder dauernd von 
Brandenburg getrennt wurden. Eine vollkommene Befestigung war 
nur zu erwarten, wenn es die Kurfürsten verstanden, sich dauernde 
Einnahmen zu sichern, die sie von den Ständen unabhängig machten. 
Wenn bisher Reich wie Landesherren mit ihren Einkünften nicht 
ausreichten, so hatten sie nach erfolgter ständischer Bewilligung eine 
Bede erhoben, die nach dem Systeme der Matrikularbeiträge auf die 
einzelnen Bestandteile des Staatswesens, die Gebiete und Städte des 
Reiches, bzw. die gutsherrlichen Gebiete und Städte der Einzelgebiete 
umgelegt wurden. Es hing demnach die Bewilligung von der 
Gesamtheit der Stände, die Erhebung von den einzelnen Steuer- 
pflichtigen und die Abführung an die Hauptstelle von den einzelnen 
Ständen als Ortsobrigkeit ab, die Staatsgewalt war in ihren Ein- 
künften durchaus abhängig von den Ständen. 
Reich wie Einzelgebiete gelangten, ersteres unter dem Eindrucke 
seiner Machtlosigkeit in den Hussitenkriegen, fast gleichzeitig zu der 
  
2) Vgl. H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen 
Fürstenhäuser, Bd. 3, Jena 1883, S. 539 ff.
	        
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