9 29 Das Thronfolgerecht. 173.
sation, die selbst Quelle des Rechts ist, nicht vermögen, was kleinere
können?
Politisch mag willkürliche Aenderung des Thronfolgerechtes be-
denklich sein, staatsrechtlich steht kein Hindernis im Wege. Und auch
politisch erscheint die staatsgesetzliche Regelung wünschenswert bei
bestrittenem Thronfolgerechte.
§ 29. Das Thronfolgerecht#g).
Die Krone erwerben kann nur ein Mitglied des königlichen
Hauses. Ausdrücklich anerkannt ist dies durch Art. 53 der Verfassungs-
urkunde, welcher die Krone den königlichen Hausgesetzen gemäß für
erblich erklärt in dem Mannesstamme des königlichen Hauses. Damit
sind diejenigen Bestimmungen der Hausgesetze, welche die Zugehörig-
keit zum königlichen Hause regeln, nicht nur aufrecht erhalten worden,
sondern auch für einen Bestandteil der Verfassungsurkunde erklärt,
so daß sie eine Abänderung nicht mehr im Wege der Hauzgesetz-
gebung, sondern nur in dem der Verfassungsänderung erfahren
können. Die Form der Verfassungsänderung ist erforderlich für eine
Abänderung dieser hausgesetzlichen Bestimmungen, sie genügt aber
auch. Insbesondere bedarf es zu einer Aenderung eines Hausgesetzes,
soweit es Verfassungsgesetz geworden ist, keiner Zustimmung der Mit-
glieder des königlichen Hauses. Denn diese sind wie alle anderen
Staatsangehörigen den Gesetzen des Staates unterworfen.
Die Erfordernisse des Thronfolgerechtes, insbesondere also der
Zugehörigkeit zum königlichen Hause, sind nun nach den Hausgesetzen
folgende: ·
1. Abstammung vom ersten Erwerber. Nur die Nach-
kommen des ersten Erwerbers eines Lehens waren nach langobardischem
Lehenrechte erbberechtigt. Dieser Grundsatz wurde in dem Reichs-
staatsrechte angewandt auf die Erbfolge in den deutschen Ländern
und ist auch gegenwärtig als geltendes Recht anzuerkennen. Nach
—
1) Bezüglich der Literatur vgl. die Angaben zu § 28; im übrigen
Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürsten-
häusern bei Joh. Steph. Pütter und Joh. Jak. Moser und
ihre Bedeutung für das heutige Recht, Göttingen 1897; Hauptmann,
Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Familien des deutschen Hochadels im
Archiv für öfsentl. Recht. Bd. 17 (1902), S. 529 ff.