Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

9 29 Das Thronfolgerecht. 173. 
sation, die selbst Quelle des Rechts ist, nicht vermögen, was kleinere 
können? 
Politisch mag willkürliche Aenderung des Thronfolgerechtes be- 
denklich sein, staatsrechtlich steht kein Hindernis im Wege. Und auch 
politisch erscheint die staatsgesetzliche Regelung wünschenswert bei 
bestrittenem Thronfolgerechte. 
§ 29. Das Thronfolgerecht#g). 
Die Krone erwerben kann nur ein Mitglied des königlichen 
Hauses. Ausdrücklich anerkannt ist dies durch Art. 53 der Verfassungs- 
urkunde, welcher die Krone den königlichen Hausgesetzen gemäß für 
erblich erklärt in dem Mannesstamme des königlichen Hauses. Damit 
sind diejenigen Bestimmungen der Hausgesetze, welche die Zugehörig- 
keit zum königlichen Hause regeln, nicht nur aufrecht erhalten worden, 
sondern auch für einen Bestandteil der Verfassungsurkunde erklärt, 
so daß sie eine Abänderung nicht mehr im Wege der Hauzgesetz- 
gebung, sondern nur in dem der Verfassungsänderung erfahren 
können. Die Form der Verfassungsänderung ist erforderlich für eine 
Abänderung dieser hausgesetzlichen Bestimmungen, sie genügt aber 
auch. Insbesondere bedarf es zu einer Aenderung eines Hausgesetzes, 
soweit es Verfassungsgesetz geworden ist, keiner Zustimmung der Mit- 
glieder des königlichen Hauses. Denn diese sind wie alle anderen 
Staatsangehörigen den Gesetzen des Staates unterworfen. 
Die Erfordernisse des Thronfolgerechtes, insbesondere also der 
Zugehörigkeit zum königlichen Hause, sind nun nach den Hausgesetzen 
folgende: · 
1. Abstammung vom ersten Erwerber. Nur die Nach- 
kommen des ersten Erwerbers eines Lehens waren nach langobardischem 
Lehenrechte erbberechtigt. Dieser Grundsatz wurde in dem Reichs- 
staatsrechte angewandt auf die Erbfolge in den deutschen Ländern 
und ist auch gegenwärtig als geltendes Recht anzuerkennen. Nach 
— 
1) Bezüglich der Literatur vgl. die Angaben zu § 28; im übrigen 
Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürsten- 
häusern bei Joh. Steph. Pütter und Joh. Jak. Moser und 
ihre Bedeutung für das heutige Recht, Göttingen 1897; Hauptmann, 
Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Familien des deutschen Hochadels im 
Archiv für öfsentl. Recht. Bd. 17 (1902), S. 529 ff.
	        
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