Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

g 29 Das Thronfolgerecht. 177 
solchen Scheinehe jede Familienzugehörigkeit zum königlichen Hause 
und damit das Thronfolgerecht mangelt. 
3. Abstammung aus einer hausgesetzlich voll- 
Shültigen Ehe. Das A. L.-R. II, 13 8 17 behält für die Per- 
sonen= und Familienrechte des Landesherrn und seines Hauses die 
fortdauernde Geltung der Hausverfassungen und Verträge vor. Ebenso 
erklärt das E.-G. Art. 57 zum B. G.-B., daß in Ansehung der 
Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familie sowie 
der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern die Vorschriften 
des V. G.-B. nur insoweit Anwendung finden, als nicht besondere 
Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende 
Bestimmungen enthalten. Für die Erfordernisse der Eheschließung sind 
demnach auch jetzt in erster Linie die Hausgesetze maßgebend. Diese 
enthalten nun für das königliche Haus keine besonderen Erfordernisse 
der Eheschließung5). Wohl aber sind solche gegeben durch die Haus- 
observanzen. Letztere stellen nun für eine vollgültige Ehe zwei vom 
Qemeinen Rechte abweichende Erfordernisse auf, die Ebenbürtigkeit und 
den hausgesetzlichen Konsens. 
Nach altem Herkommen des deutschen hohen Adels haben nur 
diejenigen Ehen die volle Wirkung, welche zwischen Mitgliedern regie- 
render Häuser innerhalb oder außerhalb Deutschlands abgeschlossen 
sind. Dieses auf dem Privatständerechte des Mittelalters beruhende 
Herkommen ist auch in dem preußischen Königshause aufrecht erhalten 
und anerkannt worden. Ebenbürtig ist demnach die Ehe eines Mit- 
liedes des preußischen Königshauses mit dem Mitgliede eines anderen 
regierenden Hauses. Erforderlich ist aber nur, daß ein Mitglied des 
anderen Hauses früher eine erbliche Krone getragen hat, nicht dagegen, 
daß das Haus jetzt noch ein regierendes ist. Andererseits genügt es 
nicht, wenn ein Mitglied jenes Hauses eine Wahlkrone innehat oder 
innehatte, da hierdurch das Haus nicht zu einem regierenden wird. 
Hiernach sind z. B. ebenbürtig die Familien Orleaus, Bonaparte und 
Wasa, nicht ebenbürtig die polnischen Magnatenfamilien, deren Mit- 
blieder früher Könige waren, wie die Sobieski, Poniatowski, oder 
die Verwandten eines Papstes. Die Ebenbürtigkeit mußte nach diesen 
5) Die DLacta gentilicia vom 20.—30. November 1695 und 30. Ja- 
nuar 1707 zwischen dem königlichen und fürstlichen Hause Hohen- 
zollern verpflichten nur das letztere zur Vermeidung nicht standes- 
gemäßer Ehen. 
Bornhak, Hreußisches Staalsrecht. I. 2. Rufl. 12
	        
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