182 Das Verfassungsrecht. § 30
6. Religiöses Bekenntnis. Daß der Herrscher zu einer
bestimmten Konfession gehören muß, ist in dem preußischen Staats-
rechte nicht wie in dem verschiedener anderen Staaten, namentlich
des Auslandes, ausgesprochen. Zur Zeit des alten Reiches, welches
nur zwei Konfessionen, die alt Kirche und die der Augsburgischen
Konfessionsverwandten, d. h. Lutheraner und Reformierte, zuließ, mußte
sich allerdings jeder Landesherr zu einer dieser Konfessionen belkennen.
Da aber gegenwärlig die Freiheit des religiösen Bekenntnisses un-
bedingt gewährleistet, und eine Ausnahme bezüglich des Herrschers
nicht gemacht ist, so muß das Thronsolgerecht für unabhängig von
dem religiösen Bekenntnisse erachtet werden.
§ 30. Die Thronfolgeordnung.
Das Thronfolgerecht bestimmt nur den Kreis der Personen, an
welche die Krone überhaupt anfallen kann, nicht dagegen die Reihen=
solge, in der die Krone von einem Mitgliede des königlichen Hanses
auf ein anderes übergeht. Bezüglich der Thronfolgeordnung enthält
Art. 53 der Verfassungsurkunde die Bestimmug, daß die Krone über-
geht den königlichen Hausgesetzen gemäß nach dem Rechte der Erst-
geburt und der agnatischen Linealsolge. Von den drei für die Indi-
vidualsukzession möglichen Formen, dem Seniorat, dem Majorat und
der Primogenitur, entscheidet sich somit die Verfassungsurkunde für
die letztere. Während beim Seniorat der älteste des Geschlechts ohne
Rüclsicht auf die Nähe der Verwandtschaft zu seinem Vorgänger, beim
Mogajorat der diesem dem Grade nach nächste Verwandte und unter
gleich nahen der älteste folgt, sindet bei der Primogenitur ein unbe-
schränktes Repräsentationsrecht der Abkömmlinge bis in die entfern-
testen Grade statt.
Anerkannt war dieses System bereits in der Goldenen Bulle von
1356 für die Kurlanden). Die Bestimmungen der Goldenen Bulle
1) Goldene Bulle Kap. 7: „8 2. Pracsenti lepe perpeluis temporibus
Valitura dlecerninns, ut postqduam llem Principes Hlectores seculares, ei
corum quilibet essc de#ieril, jus, vox ct potestas electionis hujusmodi ad
lilium suum primatenilum, legitimum, latcum, illo vero non (xtante, ud
jusckem primogeniti filium simihter laicum libere ci sinc contradlictione
cujuspiam derolvatur. — § 3. Si vero primogpenitus hujusmodi, absdue
hacredibus masculis, legitimis, laicis ab hac lucc miprarct, virlute Dracsentis