Object: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Krankheit zu erstrecken, welche mit diesem Falle in unmittelbarem 
Zusammenhange stehen. 
In größeren oder sehr weitläufig gebauten Ortschaften würde es 
jedoch zu Unzuträglichkeiten führen, wenn der beamtete Arzt nur das 
erste Auftreten einer übertragbaren Krankheit in der ganzen Ort- 
schaft ermitteln dürfte; denn in einer solchen Ortschaft kann eine 
übertragbare Krankheit gleichzeitig in verschiedenen weit auseinander- 
liegenden Teilen der Ortschaft auftreten, ohne daß der eine Ausbruch 
mit dem oder den anderen in irgend einer Beziehung zu stehen 
braucht. Würde die Krankheit nur an derjenigen Stelle, wo zufällig 
ihr Ausbruch zuerst angezeigt wird, näher ermittelt, an den anderen 
Stellen aber nicht, so würde das zu unberechenbaren Folgen führen 
können. Deshalb bestimmt $S6 Abs. 2 R.G. ausdrücklich, daß in Ort- 
schaften mit mehr als 10000 Einwohnern nach den Bestimmungen des 
Abs. 1 auch dann zu verfahren ist, wenn Erkrankungs- oder Todes- 
fälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher 
von der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen. 
Die Begründung zu $S 6 R.G. sagt hierüber: 
„im allgemeinen soll nach S6 Abs. 1 die Ermittelung durch den 
beamteten Arzt nur stattfinden, wenn es sich um den ersten Ausbruch 
der Seuche in einer Ortschaft handelt. Unter besonderen Umständen, 
namentlich bei größeren Städten, genügt dies aber nicht. Hier können 
die Entfernungen, in welchen mehrere Krankheitsfälle sich ereignen, 
so groß, die örtlichen Bedingungen, unter welchen sie eintraten, so 
verschieden, die Gefahren, welche die Fälle mit sich bringen, so un- 
gleich sein, daß das Urteil des feststellenden Arztes in dem einen 
Falle wenig oder keinen Anhalt für die Beurteilung der übrigen 
Fälle bietet. Die Sachlage ist tatsächlich unter solchen Verhältnissen 
nicht viel anders, als wenn die Seuche in zwei verschiedenen Ort- 
schaften, die einander naheliegen, ausbricht. Solchen Verhältnissen 
soll Abs. 2 des $ 6 Rechnung tragen. Die Voraussetzungen, unter welchen 
er zur Anwendung zu bringen ıst, lassen sich im Gesetze nicht an- 
geben, können vielmehr nur im Verwaltungsweg unter Berücksich- 
tigung der örtlichen Verhältnisse festgestellt werden. Der Entwurf 
geht davon aus, daß dies im voraus und allgemein für alle hier ın 
Betracht kommenden Orte zu geschehen hat, so daß bei dem Auftreten 
einer Seuche Polizeibehörde und Arzt ohne weiteres dıe Richtschnur 
für ihr Verhalten finden.“ 
Diesen Erwägungen tragen die allgemeinen Ausführungsbestim- 
mungen zu $ 6 P.G. in Ziff. 4 Rechnung. 
Eine solche räumliche Abgrenzung ist in Preußen auf Anordnung 
des Herrn Ministers der Medizinalangelegenheiten in allen Ortschaften 
mit mehr als 10000 Einwohnern bereits im Frühjahr 1907 ein für 
alle Male erfolgt. 
Die Regierungspräsidenten und Landräte werden sich regelmäßig
	        
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