10 Das Versassungsrecht. 831
welcher dem löniglichen Hause nach dem vollständigen Erlöschen des
mecklenburgischen Mannesstammes ein Thronfolgerecht in Mecklenburg
einräumt, während dem mecklenburgischen Hause ein solches auf keinen
Teil des preußischen Staatsgebietes zusteht. Es handelt sich jedoch
hier im wesentlichen um eine Frage des mecklenburgischen, nicht des
prensiischen Staatsrechtes.
Für einen Fall der außerordentlichen Thronfolge hat man ferner
erklärt ein Testament des letzten Juhabers der Krone vom Mannes-
slamme des königlichen Hauses, wodurch über die weitere Thronfolge
Verfügung getroffen wird. Es wird hierbei jedoch anerkannt, daß ein
solches Teslament der Zustimmung des Landtages in den Formen der
Versassungsänderung bedarst). Hier ist das rechtliche Verhältnis genau
dasselbe wie bei einer neuen Erbverbrüderung. Den Sukzessionstitel
bildet nicht das Teslament, sondern das Verfassungsgesetz. Weshalb
man aber hier überhaupt den privatrechtlichen Begriff des Testaments
heranziehl, obgleich weder Inhalt noch Form der Verfügung diesem
Begrifse entsprechen, ist vollständig unerfindlich. Es kann darin nur
eine Nachwirkung patrimonialer, privatrechtlicher Auschanungen vom
Staal gesehen werden, die um so unberechtigter erscheinen, als nicht
cinmal der Patrimonialslaal das Testament als Sukgessionstitel lannte.
Fast man endlich den Inhalt des beim drohenden Aussterben
des MWannesslammes zu erlassenden Verfassungsgesetzes, welches über
die witterr Thronfolge Verfügung trifft, als außerordentliche Thron-
solge auf, so steht diese Ausdrucksweise im Widerspruche mit dem
Begrisse des positiven Rechtes als eines schon bestehenden. Das Staats-
rerhl und die Wissenschaft des positiven Staatsrechtes umfaßt nur
die Rechlenormen, welche bereits vorhanden sind, nicht aber diejenigen,
welche vielleicht später einmal erlassen werden könnten. Andernfalls
wlrde man sich in das Gebiet philososhischer Phantasien verlieren.
Alle diejenigen Rechtstitel, die man unter der Begeichunng der
antßerordentlichen Thronfolge zusammengefaßt hat, haben demnach nicht
den Charakter von Sukzessionsgründen. Die bereits abgeschlossenen
Erbverbrüderungen sind vom Standpunkte des preußischen Staatsrechtes
und 17#½ erneuert worden. Die kaiserliche Bestätigungsurkunde und den
Erneurungsvertrag vom I/I. April 1752 siehe bei H. Schulze a. a. O.
S. 211 fl.
*) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 225; H. Schulze,
#Sl.-N., Bd. 1, S. 193.