Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

10 Das Versassungsrecht. 831 
welcher dem löniglichen Hause nach dem vollständigen Erlöschen des 
mecklenburgischen Mannesstammes ein Thronfolgerecht in Mecklenburg 
einräumt, während dem mecklenburgischen Hause ein solches auf keinen 
Teil des preußischen Staatsgebietes zusteht. Es handelt sich jedoch 
hier im wesentlichen um eine Frage des mecklenburgischen, nicht des 
prensiischen Staatsrechtes. 
Für einen Fall der außerordentlichen Thronfolge hat man ferner 
erklärt ein Testament des letzten Juhabers der Krone vom Mannes- 
slamme des königlichen Hauses, wodurch über die weitere Thronfolge 
Verfügung getroffen wird. Es wird hierbei jedoch anerkannt, daß ein 
solches Teslament der Zustimmung des Landtages in den Formen der 
Versassungsänderung bedarst). Hier ist das rechtliche Verhältnis genau 
dasselbe wie bei einer neuen Erbverbrüderung. Den Sukzessionstitel 
bildet nicht das Teslament, sondern das Verfassungsgesetz. Weshalb 
man aber hier überhaupt den privatrechtlichen Begriff des Testaments 
heranziehl, obgleich weder Inhalt noch Form der Verfügung diesem 
Begrifse entsprechen, ist vollständig unerfindlich. Es kann darin nur 
eine Nachwirkung patrimonialer, privatrechtlicher Auschanungen vom 
Staal gesehen werden, die um so unberechtigter erscheinen, als nicht 
cinmal der Patrimonialslaal das Testament als Sukgessionstitel lannte. 
Fast man endlich den Inhalt des beim drohenden Aussterben 
des MWannesslammes zu erlassenden Verfassungsgesetzes, welches über 
die witterr Thronfolge Verfügung trifft, als außerordentliche Thron- 
solge auf, so steht diese Ausdrucksweise im Widerspruche mit dem 
Begrisse des positiven Rechtes als eines schon bestehenden. Das Staats- 
rerhl und die Wissenschaft des positiven Staatsrechtes umfaßt nur 
die Rechlenormen, welche bereits vorhanden sind, nicht aber diejenigen, 
welche vielleicht später einmal erlassen werden könnten. Andernfalls 
wlrde man sich in das Gebiet philososhischer Phantasien verlieren. 
Alle diejenigen Rechtstitel, die man unter der Begeichunng der 
antßerordentlichen Thronfolge zusammengefaßt hat, haben demnach nicht 
den Charakter von Sukzessionsgründen. Die bereits abgeschlossenen 
Erbverbrüderungen sind vom Standpunkte des preußischen Staatsrechtes 
und 17#½ erneuert worden. Die kaiserliche Bestätigungsurkunde und den 
Erneurungsvertrag vom I/I. April 1752 siehe bei H. Schulze a. a. O. 
S. 211 fl. 
*) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 225; H. Schulze, 
#Sl.-N., Bd. 1, S. 193.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.