198 Das Versassungsrecht. § 33
auf die Krone vorbehalle. Der Herrscher, welcher einmal auf die
Krone verzichtele, hat sie damit für immer verloren und könnte sic
höchstens auf Grund eines besonderen Verfassungsgesetzes wiedet-
erlangen. Ist dagegen die Abdankung ersolgt zugunsten einer anderen
Person als des nächsten Thronberechtigten, so ist damit zwar der
Wille des Herrschers, auf die Krone zu versichten, ausgesprochen, die
beigefügle Bemerkung hat aber als gesetzwidrig leinen Anspruch auf
rechtliche Bedentung.
Aus der Natur des monarchischen Slaates solgt serner, daß die
gesamte Staatsgewalt rechtlich in dem Könige vereinigt sein, und alle
Macht von ihm ausgehen mus. Es ist daher unzulässig, daß der ab-
dankende Herrscher sich irgend welche anderen Rechte vorbehält als
Chrenrechte. Der Nachfolger tritl vollständig und in jeder Begiehung
an die Stelle des abdankenden Herrschers. Dieser verliert die slaal-
liche Persönlichkeil, welche auf den Nachfolger übergeht, und wird ein
Untertan des letzteren, und zwar tritt er in die bevorrechielste Klasse
der Untertauen, in das königliche Haus, wieder ein, dem er vor
seinem Regierungsantrilte angehörte.
Abgesehen von dem Tode und der Abdaulung des Herrschers
gibt es keinen Grund für den Verlust der Herrschaft. Jucobesondere
i! die Absetzung des Herrschers staatsrechtlich unmöglicht).
Die Absetzung war möglich und fand vielsach statt im allen Reiche,
da die eingelnen Landesherren diesem unterlan waren, also eine höhere
Machl bestand, welche absetzen konnte. Während das Reich gegen die
Mißzwirtschaft kleiner Reichsgrasen noch bis in die letzten Zeiten
seines Bestehens einschritt, vermochte es freilich nichte gegen größere
1) Vielfach erörtert ist die Frage bei Gelegenheit der BVerjagung
des Herzogs Karl von Braunsehwmeig. Die Moehrheit des Bundestages,
unter ihr Preußen und Haunnoder, sprach sich für die Zulässigleit der
Absetzung durch den Bund und die Agnaten aus, wobei sich un-
weiselhaft die Nachwirkung früherer palrimonialen Anschanungen zeigl-
Die Minderheit des Bundestages, insbesondere Oesterreich, vertrat aber
schon die richtige Ansicht, daß nur die Einsetzung einer Regentschaft
Zulässig sei. Bgl. Müber §255; Zöpft, Bd. 1, § 279, und die
Schrift: „Der Ausstand in der Stadt Braunschweig am 6. und 7. Sep—
tember 1830 und der bestehende Anfall des Herzoglums Braunschweig,“
Leipzig 1858. Der Beschluß der Mehrheit des Bundestages war troß
der Bedenken, die er erregen mußte, für die weitere Behandlung der
braunschweiger Angelegenheit maßgebend.