Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

200 Das Verfassungsrecht. 8 34 
Anfalles der Krone die Regierung gar nicht antreten, in dem zweiten 
Falle dagegen kann die Regierung schon angetreten sein, der König 
wird während seiner Regierung dauernd regierungsunfähig, so daß 
ihm die Ausübung der Herrschaft entzogen werden mußo). Diese 
Entziehung der Ausübung erfolgt nicht für immer, das Herrscherrecht 
und die Ausübung der Regierung können nicht für alle Zeiten ver- 
schiedenen Personen zustehen. Die Natur des Regierungshindernisses 
kann aber allerdings derart beschaffen sein, daß tatsächlich dem Herr- 
scher während der ganzen Dauer seiner Herrschaft die Ausübung der 
Regierung entzogen bleiben muß. 
Kap. III. 
Ausübung der Herrschaft für den König.') 
§ 34. Fälle der Regentschaft. 
Mit dem Worte „Regent“ bezeichnete man früher den Mo- 
narchen, besonders das Naturrecht liebte diese Bezeichnung. Erst das 
neuere Staatsrecht verwendet das Wort zur besonderen Bezeichnung 
des gesetzlichen Vertreters des Monarchen. 
— 
6) Dieser zweite Fall lag vor bei der einzigen Entziehung der 
Ausübung der Regierung, welche die preußische Geschichte kennt, der 
Krankheit König Friedrich Wilhelms IV. und der dadurch notwendig 
gewordenen Einsetzung einer Regentschaft. 
*) Vglgl. Klüber § 247; Zachariä §8 80 ff.; Zöpfl 88 241 ff.; 
v. Gerber 8 34; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 254; 
v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1 S. 234 ff.; H. Schulze, Pr. 
St.-N., Bd. 1, S. 205 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 43 ff.; 
v. Lyncker, Abhandlung von der Vormundschaftsbestellung bei Privat- 
und erlauchten Personen, 2 Teile, Jena 1790—91; A. Müller, leber 
Regentenbevormundung, Ilmenau 1822; C. W. Schenck, Ueber Ne- 
gentenbevormundung, Stände und ständische Verfassung, Ilmenau 1823; 
H. Zöpfl, Die Regierungsvormundschaft im Verhältnuis zur Landesver- 
fassung, Heidelberg 1830; J. Fr. Reitemeyer, Grundsätze der Re- 
gentschaft in sonveränen und abhängigen Staaten, Berlin 1879; 
v. Kirchenheim, Die Negentschaft, Leipzig 1880; Haucke, Regent- 
schaft, Breslau 1887; Dieckmann, Regentschaft und Stellvertretung, 
Hannover 1888; Peters, Regentschaft und Regierungsstellvertretung, 
Breslau 1889; Graßmann, Das Recht der Regentschaft in Preußen 
und dem Deutschen Reiche im Archiv f. öffentl. Recht, Bd. 6 (1891),
	        
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