200 Das Verfassungsrecht. 8 34
Anfalles der Krone die Regierung gar nicht antreten, in dem zweiten
Falle dagegen kann die Regierung schon angetreten sein, der König
wird während seiner Regierung dauernd regierungsunfähig, so daß
ihm die Ausübung der Herrschaft entzogen werden mußo). Diese
Entziehung der Ausübung erfolgt nicht für immer, das Herrscherrecht
und die Ausübung der Regierung können nicht für alle Zeiten ver-
schiedenen Personen zustehen. Die Natur des Regierungshindernisses
kann aber allerdings derart beschaffen sein, daß tatsächlich dem Herr-
scher während der ganzen Dauer seiner Herrschaft die Ausübung der
Regierung entzogen bleiben muß.
Kap. III.
Ausübung der Herrschaft für den König.')
§ 34. Fälle der Regentschaft.
Mit dem Worte „Regent“ bezeichnete man früher den Mo-
narchen, besonders das Naturrecht liebte diese Bezeichnung. Erst das
neuere Staatsrecht verwendet das Wort zur besonderen Bezeichnung
des gesetzlichen Vertreters des Monarchen.
—
6) Dieser zweite Fall lag vor bei der einzigen Entziehung der
Ausübung der Regierung, welche die preußische Geschichte kennt, der
Krankheit König Friedrich Wilhelms IV. und der dadurch notwendig
gewordenen Einsetzung einer Regentschaft.
*) Vglgl. Klüber § 247; Zachariä §8 80 ff.; Zöpfl 88 241 ff.;
v. Gerber 8 34; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 254;
v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1 S. 234 ff.; H. Schulze, Pr.
St.-N., Bd. 1, S. 205 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 43 ff.;
v. Lyncker, Abhandlung von der Vormundschaftsbestellung bei Privat-
und erlauchten Personen, 2 Teile, Jena 1790—91; A. Müller, leber
Regentenbevormundung, Ilmenau 1822; C. W. Schenck, Ueber Ne-
gentenbevormundung, Stände und ständische Verfassung, Ilmenau 1823;
H. Zöpfl, Die Regierungsvormundschaft im Verhältnuis zur Landesver-
fassung, Heidelberg 1830; J. Fr. Reitemeyer, Grundsätze der Re-
gentschaft in sonveränen und abhängigen Staaten, Berlin 1879;
v. Kirchenheim, Die Negentschaft, Leipzig 1880; Haucke, Regent-
schaft, Breslau 1887; Dieckmann, Regentschaft und Stellvertretung,
Hannover 1888; Peters, Regentschaft und Regierungsstellvertretung,
Breslau 1889; Graßmann, Das Recht der Regentschaft in Preußen
und dem Deutschen Reiche im Archiv f. öffentl. Recht, Bd. 6 (1891),