Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

X Der Patrimonialstaat (1415—1604). 13 
richten und derowegen nicht verbunden sein, der Landschaft Bewilli- 
gung darinne zu requirieren und zu erfordern“. 
Die Reformation hatte aber noch eine finanzielle Seite, die für 
das ganze Staatswesen von Bedeutung werden mußte. Die kurfürst- 
lichen Einkünfte mehrten sich ganz bedeutend, der Domänenbesitz wurde 
fast verdoppelt, während die Ausgaben für kirchliche Zwecke verhältnis- 
mäßig geringfügig waren. Wenn der Landesherr jetzt mit seinen 
reichen Mitteln eine kleine Truppe Landsknechte anwarb, so daß er 
die Macht im Staate allein besaß, so schien seiner absoluten Stellung 
kein Hindernis mehr im Wege zu stehen. 
Auch nach außen eröffneten sich dem brandenburgischen Kur- 
hause bedeutende Aussichten. Am 19. Oktober 1537 wurde die Erb- 
verbrüderung mit den piastischen Fürsten von Liegnitz, Brieg und 
Wohlau geschlossen, welche später den Rechtstitel für die Erwerbung 
Schlesiens bilden sollte, und am 19. Juli 1569 erhielt der Kurfürst 
für die Kurlinie die Mitbelehnung mit dem Herzogtume Preußen. 
Da wird unter Joachim II. diese günstige Entwicklung plötzlich 
unterbrochen durch die große Preisrevolution, welche die durch die 
Entdeckung Amerikas herbeigeführte Entwertung der Edelmetalle ver- 
ursachte. Da bei der schon weit gediehenen Geldwirtschaft die kur- 
fürstlichen Einkünfte meist in Geld bestanden, so schwanden bei der 
allgemeinen Preissteigerung dem Kurfürsten seine Einkünfte unter den 
Händen. Die üppige Hofhaltung Joachims II. trug natürlich nicht 
zur Besserung des Zustandes bei, aber auch der sparsamste Fürst 
wäre diesen Verhältnissen gegenüber machtlos gewesen. Der Kurfürst 
sah sich von neuem genötigt, sich wegen Bewilligung der zur Hof- 
haltung und Landesverwaltung nötigen Mittel an die Stände zu 
wenden. Diese konnten sich allerdings einer solchen Forderung nicht 
entziehen. Sie erkannten aber gleichwohl die Gefahr, die darin lag, 
dem Landesherren Geldmittel zu freier Verfügung zu überlassen. Besaß 
er diese, so konnte er, da die Ritterschaft und die städtischen Milizen 
nicht mehr allein waffenfähig waren, ein Söldnerheer anwerben und 
die ganze ständische Rechtsordnung beseitigen. 
Die Stände bewilligen daher zwar wieder Steuern, eine direkte, 
den Hufenschoß, und eine indirekte als Zuschlag zur Bierziese, das 
ogenannte Neue Biergeld, nehmen jedoch diese neuen Steuern in 
eigene Verwaltung, indem sie zu diesem Zwecke dauernde ständische 
Ausschüsse bestellen. Dieses sogenannte märkische Kreditwerk ist im
	        
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