Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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206 Das Versassungsrecht. 8 31 
Die Regentschaft ist eine gesetzliche Vertretung für den handlungs- 
unsähigen Herrscher. Sie ist also Ausübung der Herrschaft für den 
Herrscher. 
Sie ist Ausübung der Herrschaft. Darin liegt ausgesprochen, 
daß der Regent kein eigenes Herrscherrecht hat. Das Herrschaftsrecht 
bleibt dem Könige, der Regent hat dieses Necht nur durch Ansübung 
zu belätigen. Das Recht des Regenten ist also von dem des Herrschers 
abgeleitet, die Regentschaft beginut und erlischt mit dem Herrscherrechte 
des regierungsunfsähigen Königs. Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, 
das der Regent ein eigenes Recht auf diese Ausübung hat. Dieses 
Rechl auf Anuslibung ist aber immerhin wesentlich verschieden von 
dem Herrseherrechte selbst. 
Der Regent hat serner die Herrschaft ausznüben. Er üÜbl jedes 
Necht aus, welches dem Herrscher zusteht, für diesen bleibt lein einziges 
Rerhl der eigenen Anusübung zurück. Diese vollstündige Ausübung 
aller und jeder Herrscherrechte durch den Regenten entspricht allein 
dem Staatsbegrisse der Gegenwart. Wenn die Versassungsurkunden 
#e#nderer deutschen Staaten dem Regenten die Ausübung einzelner 
Herrscherrechte entziehen, und diese Rechte, da sie auch der Herrscher 
selbst nicht ausüben kann, ruhen lassen, so wirlen hier veraltele 
rivatrechtliche Anschanungen von der Vormundschaft nacht). Nur eine 
Beschränkung besteht, der Regent lann für den Herrscher nicht ab- 
banken, da er damit die Voraussetzung seiner eigenen Nechtsexistenz 
bschnitteJ. 
Daranus, daß der Regent die gesamten Herrschaftsrechte nur aus- 
libt, ergibt sich von selbst, daß er sie für eine andere Person aus- 
siben muß, und diese kann keine andere sein als der Herrscher selbst. 
Welche staatsrechtliche Stellung ergibt sich nun hieraus für den 
Regenten? Zweifellos ist der Regent nicht Herrscher, da die Herrschaft, 
die er übt, eine fremde ist. Er kann aber auch nicht Untertan sein. 
Denn das Wesentliche des Untertanenbegrifses ist das Unterworfensein 
4) Eine Zusammenstellung dieser Bestimmungen deutscher Ver- 
sassungsurkunden siehe bei Zöpfl §8 243. 
5) Auch nicht für den dauernd Geisteskranken. Der Mißstand eines 
dauernd geisteskranken Monarchen läßt sich nur beseitigen, indem man 
durch eine Verfassungsänderung, die auch unter der Regentschaft mög- 
lich ist, zum älteren gemeinen deutschen Staatsrechte zurückkehrt und 
den dauernd Geisteskranken vom Throne ausschließt.
	        
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