14 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 83
Jahre 1549 vollendet. Das Kreditwerk gewährt aber dem Kur—
fürsten keinen unmittelbaren Zuschuß zur laufenden Verwaltung. Viel—
mehr bleibt es dem Landesherren, soweit seine eigenen Mittel nicht
reichen, überlassen, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten
Schulden zu machen. Diese Schulden übernehmen dann die Stände
in der Regel auf das Kreditwerk, aber nur „auf des Kurfürsten
hohes und emsiges Anhalten und Erzählung seiner merklichen Ob-
liegen, Notdurft, Schulde und Verderb der Herrschaft, Land, Leute
auf die genommene Rücksprache und zuletzt nicht aus Pflichten, son-
dern lauter Liebe, Treue und unterthänigen Willen zu Rettung der
Herrschaft, Land, Leute und Erledigung aus Nöten und Schulden“
(Landtagsrezeß von 1549). Aber auch hierfür verlangen die Stände
noch zwiefache Gegenleistungen, als Ortsobrigkeiten und als Gesamtheit.
Dem Adel werden die Bauern fast ohne jede Beschränkung zur Aus-
beutung überlassen. Während noch 1540 den Gutsherren die Ein-
ziehung der Bauerstellen nur zu seiner Noldurft gestattet war, be-
zeichnet es die allerdings nicht Gesetz gewordene Landesordnung Johann
Georgs schon als alte Gewohnheit, daß es den Gutsherren freistehe,
die Bauern auszukaufen. Die Hand= und Spanndienste wurden nach
dem Belieben der Gutsherren gesteigert, ja 1593 sogar gesetzlich die
bisher dienstfreien Bauern um der Gleichheit willen zum Dienste
verpflichtet. Beschwerden über die Obrigkeit waren nicht nur nutz-
los, sondern strafbar. In den Städten wurden die Bürger der Herr-
schaft der wenigen Geschlechter überlassen, die den Rat ausmachten
und sich bei Erledigung einer Ratsstelle selbst ergänzten. Die Gesamt-
heit der Stände endlich bedang sich aus, daß nichts, „daran des
Landes Gedeih und Verderb gelegen“, ohne ihre Zustimmung geschehen
dürfe. Die Konsistorialordnung von 1573 beseitigte auch die absolute
Stellung des Kurfürsten zur Kirche und gab diese den ständischen
Interessen preis.
Der Kurfürst beschränkte sich im allgemeinen auf die Verwaltung
seiner Domänen, von deren Ertrage er den Hofhalt und soweit als
möglich auch die Landesverwaltung bestritt. Besonders Johann Georg
war nichts anderes und wollte nichts anderes sein, als der erste Guts-
herr des Landes.
Es war nur eine natürliche Folge dieses Systems, daß der
Kurfürst Johann Georg nochmals den Versuch machte, im Wider-
spruche mit der Achillea die brandenburgischen Lande unter seine Söhne