Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

14 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 83 
Jahre 1549 vollendet. Das Kreditwerk gewährt aber dem Kur— 
fürsten keinen unmittelbaren Zuschuß zur laufenden Verwaltung. Viel— 
mehr bleibt es dem Landesherren, soweit seine eigenen Mittel nicht 
reichen, überlassen, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten 
Schulden zu machen. Diese Schulden übernehmen dann die Stände 
in der Regel auf das Kreditwerk, aber nur „auf des Kurfürsten 
hohes und emsiges Anhalten und Erzählung seiner merklichen Ob- 
liegen, Notdurft, Schulde und Verderb der Herrschaft, Land, Leute 
auf die genommene Rücksprache und zuletzt nicht aus Pflichten, son- 
dern lauter Liebe, Treue und unterthänigen Willen zu Rettung der 
Herrschaft, Land, Leute und Erledigung aus Nöten und Schulden“ 
(Landtagsrezeß von 1549). Aber auch hierfür verlangen die Stände 
noch zwiefache Gegenleistungen, als Ortsobrigkeiten und als Gesamtheit. 
Dem Adel werden die Bauern fast ohne jede Beschränkung zur Aus- 
beutung überlassen. Während noch 1540 den Gutsherren die Ein- 
ziehung der Bauerstellen nur zu seiner Noldurft gestattet war, be- 
zeichnet es die allerdings nicht Gesetz gewordene Landesordnung Johann 
Georgs schon als alte Gewohnheit, daß es den Gutsherren freistehe, 
die Bauern auszukaufen. Die Hand= und Spanndienste wurden nach 
dem Belieben der Gutsherren gesteigert, ja 1593 sogar gesetzlich die 
bisher dienstfreien Bauern um der Gleichheit willen zum Dienste 
verpflichtet. Beschwerden über die Obrigkeit waren nicht nur nutz- 
los, sondern strafbar. In den Städten wurden die Bürger der Herr- 
schaft der wenigen Geschlechter überlassen, die den Rat ausmachten 
und sich bei Erledigung einer Ratsstelle selbst ergänzten. Die Gesamt- 
heit der Stände endlich bedang sich aus, daß nichts, „daran des 
Landes Gedeih und Verderb gelegen“, ohne ihre Zustimmung geschehen 
dürfe. Die Konsistorialordnung von 1573 beseitigte auch die absolute 
Stellung des Kurfürsten zur Kirche und gab diese den ständischen 
Interessen preis. 
Der Kurfürst beschränkte sich im allgemeinen auf die Verwaltung 
seiner Domänen, von deren Ertrage er den Hofhalt und soweit als 
möglich auch die Landesverwaltung bestritt. Besonders Johann Georg 
war nichts anderes und wollte nichts anderes sein, als der erste Guts- 
herr des Landes. 
Es war nur eine natürliche Folge dieses Systems, daß der 
Kurfürst Johann Georg nochmals den Versuch machte, im Wider- 
spruche mit der Achillea die brandenburgischen Lande unter seine Söhne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.