222 Das Verfassungsrecht. 837
deren Fortfall unter gewissen Voraussetzungen überhaupt nicht in
Frage gestellt werden kann. Hierher gehört der Fortfall der Minder—
jährigkeit nach erreichter Großjährigkeit des Königs, der Fortfall der
Kriegsgefangenschaft nach Rückkehr aus ihr. Wenn dagegen über die
Tatsache, ob der Grund der Regentschaft fortbesteht, überhaupt ein
Zweisel denkbar ist, so kann sie nicht von Rechts wegen, sondern nur
durch Niederlegung seitens des Regenten erlöschen.
Außer durch Aufhören der Regierungsunfähigkeit des Königs,
für den die Regentschaft geführt wird, erlischt sie, wenn das Herrscher=
recht des Königs selbst aufhört, da die Regentschaft als eine von dem
zeitigen Könige abgeleitete Befugnis dessen Herrscherrecht nicht
überdauern kann. Die Herrschaft des Königs hört nun auf durch
dessen Tod oder Abdankung. Die Abdankung als eine Regierungs-
handlung setzt aber die staatsrechtliche Handlungsfähigkeit des Königs
voraus. Ein regierungsunfähiger König kann daher nicht einmal der
Regierung entsagen und damit die Regentschaft beendigen. Der einzigr
Grund, durch den ein regierungsunfähiger König seines Herrscher-
rechtes verlustig geht, ist daher der Tod. Durch den Tod des Königs
erlischt die bestehende Regentschaft, und es trilt die regelmäßige Thron=
solge ein, vermöge deren in der Regel dem bisherigen Regenten als
nächsten Agnaten die Krone zufallen wird.
Die Regentschaft kann ferner aufhören durch Gründe, die in der
Person des Regenten liegen. Diese Gründe decken sich mit denjenigen,
welche die Beendigung der königlichen Gewalt oder die Beendigung
ihrer Ausübung herbeiführen. Die Negentschaft erlischt daher für
den Regenten durch dessen Tod, Abdankung oder Regierungs-
unfähigkeit. Da eine Verpflichtung zur Uebernahme der Regentschaft
ebensowenig besteht wie zur Uebernahme der Regierung als König,
so kann der Regent auf sein Recht jederzeit verzichten. Tod wie
Abdankung des Regenten führen daher das Ende seiner Regentschaft
herbei. Ebenso muß die Regierungsunfähigkeit als Beendigungsgrund
betrachtet werden. Die Verfassungsurkunde Art. 56 erfordert zur
Uebernahme der Regentschaft zwar nur die Volljährigkeit des nächsten
Agnaten. Dieses Erfordernis war jedoch extensiv auszulegen als
Regierungssähigkeit. Nicht die Anusübung der Regentschaft, sondern
die Regentschaft selbst ist geknüpft an das Erfordernis der Regierungs
sähigkeil des nächsten Agnaten. Die Verfassungsurkunde kennt also
leine Ausübung der Ausübung der Regierung, sondern nur eine