Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

16 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. * 1 
politik unfähig. Entweder mußte das Kurhaus auf seine Aufgabe in 
Norddeutschland verzichten oder mit dem ständischen Systeme brechen. 
Kurfürst Joachim Friedrich tat in letzterer Richtung am 13. De- 
zember 1604 den ersten Schritt durch die Errichtung des Geheimen 
Rats. Er wird begründet mit der Wichtigkeit der schwebenden Fragen, 
in denen allen der Kurfürst des Rates erfahrener Leute bedürfe. 
Hiermit war das sländische System an cinem der wichtigsten Punkte 
durchbrochen. Durch eine einfache Kabinettsordre waren die Stände 
als höchster Rat des Landesherren durch eine aus Berufsbeamten. 
zusammengesetzte Behörde ersetzt. Es war anzunehmen, daß das berufs- 
mäßige Beamtentum, welches nunmehr an der Spitze stand, das 
Ständetum allmählich und schrittweise zurückdrängen werde. 
Der Uebertritt Johann Sigismunds zum reformierten Bekennt- 
nisse mußte, wenn auch aus anderen Beweggründen hervorgegangen, 
als eine weilere schwere Gefährdung des Ständetums erscheinen und 
erregte deshalb in der Mark einen wahren Sturm, der nicht nur 
auf religiösen Gründen beruhte. In der Zeit der ständischen Reaktion 
hatten die Ritterschaft und die slädtischen Geschlechter vermittels ihres 
Patronats die lutherische Landeskirche den ständischen Interessen un- 
bedingt dienstbar gemacht, so daß sich selbst das landesherrliche Kon- 
sistorium dieser Richtung nicht entziehen konnte. Bei seinem Ueber- 
tritte war Johann Sigismund zweifellos der Ansicht, daß das Land 
seinem Beispiele folgen werde. Naturgemäß würde dann die Kon- 
sistorialverfassung durch die der resormierten Kirche eigentümliche 
Synodalverfassung unter Beseitigung der Patronatsrechte, auf denen 
die Herrschaft der Stände über die Kirche beruhte, ersetzt worden sein. 
Die landesherrliche Macht erwies sich aber dem allgemeinen Wider- 
stande der Stände gegenüber noch zu schwach, um die Annahme des 
reformierten Bekenntnisses durch das Land durchzusetzen. Der Kur- 
fürst mußte sich 1615 begnügen, die freie Religionsübung für die 
Reformierten zu erlangen, dagegen versprechen, wo er das Patronat 
hatte, niemandem wider seinen Willen verdächtige und unannehmliche 
Prediger aufzudringen und das Konsistorium unter Zuziehung einiger 
von den Landständen zu besetzen. Das augenblickliche Ergebnis war 
also auf politischem Gebiele eine Niederlage des Kurfürsten, indem sein 
schon an und für sich sehr beschränktes landesherrliches Kirchenregiment 
zwei weitere Einschränkungen erfuhr. In der Folge mußte sich aller- 
dings aus dem Nebeneinanderbestehen der beiden Bekenntnisse an Stelle
	        
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