Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 4 Die Herstellung der absoluten Monarchie (1604—1713). 17 
des unmittelbaren Kirchenregiments eine staatliche Kirchenhoheit ent- 
wickeln, die nicht den am strengsten Luthertum festhaltenden Ständen, 
sondern nur dem Kurfürsten zufallen konnte. 
Preußen und die vielumstrittenen Lande der Jülichschen Erb- 
schaft, die unter Johann Sigismund dem Kurhause zufielen, blieben 
zunächst ohne jede engere Verbindung mit Brandenburg. Ersteres war 
Lehen der Krone Polen, die im Bunde mit den preußischen Ständen 
sich mannigfache Eingriffe in die innere Verwaltung des Landes er- 
laubte und selbst die oberste Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch nahm. 
In den weiten Gebieten des Westens, die man meist unter dem Namen 
der Lande der Jülichschen Erbschaft zusammenfaßt, war dagegen selbst 
das Erbfolgerecht des brandenburgischen Kurhauses bestritten. Außer 
mehreren anderen Bewerbern, die das Land für sich beanspruchten, 
setzte sich der Pfalzgraf von Pfalz--Neuburg gleichzeitig mit Branden- 
burg in den Besitz. Erst durch den Kantener Vergleich vom 12. No- 
vember 1614 trat eine vorläufige Teilung in der Weise ein, daß 
Pfalz-Neuburg die Herzogtümer Jülich und Berg, der Kurfürst das 
Herzogtum Kleve, die Grafschaften Mark und Ravensberg erhielt. 
Dieser vorläufige Teilungsvertrag wurde unter dem Großen Kur- 
fürsten durch den Vergleich vom 9. September 1666 bestätigt. 
In Preußen sowohl wie Kleve-Mark war jedoch der Landesherr 
ebenso machtlos als in Brandenburg selbst. Ehe die Verschmelzung 
der verschiedenen Gebiete auch nur angebahnt werden konnte, brach 
der Dreißigjährige Krieg aus und versetzte die landesherrliche Macht 
noch einmal in den Zustand tiefster Erniedrigung. Während der Kur- 
fürst Georg Wilhelm in Preußen verweilte, mußte sein Statthalter 
in den Marken mit ansehen, wie beide kriegführende Teile abwech- 
selnd das Land brandschatzten. In dieser Ohnmacht der Staatsgewalt 
lag aber zugleich die zuingende Notwendigkeit zur Umkehr. Die be- 
sitzenden Klassen mußten sich davon überzeugen, daß die herrlichste 
ständische Libertät, in deren ungestörtem Genusse sie sich befanden, doch 
nur von sehr zweifelhaftem Werte sei. Was half es dem Adel, daß 
er die Arbeitskraft und den Besitz der Bauern bis aufs äußerste für 
sich ohne jede Schranke ausbeuten konnte, wenn sein eigenes Hab und 
Gut jedem Marodeurtrupp preisgegeben war. Wozu nüctzte den rats- 
fähigen Geschlechtern ihre Herrschaft, wenn Handel und Verkehr in- 
folge des Krieges daniederlagen. In ganz Deutschland wurde es den 
Bornbak, Hreußlsches Staaterecht. 1. 2. Ruk. 2
	        
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