Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

242 Das Verfassungsrecht. 8 40 
5. B. ihre Stimmenzahl im Bundesrate, eine anderweitige Regelung 
erfahren soll. 
Wird ein bisher außerhalb des preußischen Staatsverbandes 
stehender Gebietsteil ihm durch Gesetz einverleibt, so tritt unmittelbar 
mit der staatsrechtlichen Vereinigung, da das materielle Verfassungs- 
recht nicht für die einzelnen Teile des Gebietles eines Einheitsstaates 
verschieden sein kann, das materielle preußische Verfassungsrecht für 
das neue Gebiet in Kraft, ohne daß es eines ausdrücklichen Aktes 
der Gesetzgebung bedürfte. Der übrige Rechtszustand des betreffenden 
Gebietes bleibt dagegen unverändert, bis eine ausdrückliche gesetzliche 
Bestimmung ergeht. 
Eine Ausnahme hat jedoch die Kabinettsorder vom 29. März 
1837°) für die bei Grenzregulierungen dem preußischen Staate zu- 
fallenden Gebiele festgesetzt. Diese bestimmt, daß 
a) in allen Fällen, in denen die Grenzregulierung nur verdunkelte 
und ungewisse Grenzen festgestellt hat, die preußischen Gesetze, Ver- 
ordnungen und Vorschriften, die in demjenigen Gerichtsbezirke gelten, 
dem die bisher streitigen Gebietsteile endgültig überwiesen sind, auch 
in diesen letzteren durch die ursprüngliche Verkündigung für eingeführt 
zu achten; 
b) dagegen in denjenigen Gebietsteilen, welche seit Einführung 
der preußischen Gesetzgebung in die neu= und wiedereroberten Pro- 
vinzen infolge abgeschlossener Grenzregulierungsrezesse an Preußen neu 
abgetreten worden, die preußischen Rechtsvorschriften, sosern sie nicht 
bereits vorher eingeführt, vom 1. Juli 1837 angewandt werden sollen; 
c) nach den zu a und b gedachten Grundsätzen auch künftighin 
zu verfahren ist, wobei die Bestimmung des Zeitpunktes des Inkraft- 
tretens der preußischen Gesetzgebung den Ministern des Innern und 
der Justiz überlassen bleibt. 
Die fortdauernde Geltung dieser Kabinettsorder, welche in der 
Gesetzsammlung verkündet ist und daher als Gesetz gilt, wird mit 
Unrecht bezweifeltto). Der dagegen geltend gemachte Grund, daß die 
Kabinettsorder in den neuen Landesteilen nicht verkündet ist, trifft 
nicht zu, da die Kabinettsorder den Charakter eines materiellen Ver- 
9) G.-S. 1837, S. 71. 
10) S. z. B. v. Rönne, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 146; bloß zweifel- 
haft v. Rönne-Zorn, Bod. 1, S. 199.
	        
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