8 40 Rechtsverhältnisse des Staatsgebietes. 243
sassungsgesetzes hat und daher unmittelbar mit der Einverleibung ohne
weitere Verkündung dort in Kraft getreten ist. Daß serner nach
Verkündung der Verfassungsurkunde eine Veränderung des Rechts-
öustandes nur durch Gesetz erfolgen könne, ist wenigstens im ganzen
und großen richtigt1). Dieses Gesetz ist aber die Kabinettsorder vom
29. März 1837, welche gleich allen anderen der Verfassungsurkunde
nicht widersprechenden Gesetzen durch sie aufrecht erhalten worden ist.
Dem Staatsgebiete wird nun die Eigenschaft der Unteilbarkeit
zugeschrieben. Das verfassungsmäßig feststehende Staatsgebiet bildet
staatsrechtlich eine Einheit. Es ergibt sich dies schon daraus, daß der
preußische Staat ein Einheitsstaat ist. Der Einheitsstaat unterscheidet
sich vom zusammengesetzten Staate dadurch, daß die Verfassung, d. h.
der Inbegriff der Normen, welche Zusammensetzung und Tätigkeit
des Staatswesens regeln, einheitlich sein muß. In dem einheitlichen
Staatswesen können aber auch die Grundlagen jedes Staates, Land
und Volk, nicht rechtlich geschieden sein. Es bestehen verschiedene
Bezirke des preußischen Staates, aber nur für die Verwaltung, ver-
fassungsmäßig sind sie eine Einheit. Das preußische Staatsgebiet
ist daher verfassungsrechtlich ungeteilt, aber auch unteilbar, solange
die gegenwärtige Verfassung des preußischen Staates als eines Ein-
heitsstaates bestehti?). Die preußische Verfassungsurkunde hatte nicht
nötig, die Unteilbarkeit des Staatsgebietes besonders auszusprechen,
da diese aus dem in ihr unzweideutig zum Ausdrucke gelangten
Charakter des Staates mit Notwendigkeit sich ergibt. Wohl aber ist
in der Zeit, in der Preußen noch einen Gesamtstaat bildete, die Unteil-
barkeit seines Gebietes wiederholt festgesetzt wordenits), da damals
die Unteilbarkeit sich nicht aus dem staatsrechtlichen Charakter des
Staates ergab, und es deshalb besonderer Normen bedurfte.
Dagegen ist die Unveräußerlichkeit keine Eigenschaft des preußischen
Staatsgebietes#). Art. 2 der Verfassungsurkunde bestimmt ausdrück-
—
11) Vgl. die weiteren Ausführungen in 8 80.
12) Vgl. über die Teilbarkeit deutscher Staatsgebiete den Aufsatz
Vn Gerber in Acgidis Zeitschrift für deutsches Staatsrecht, Bd. 1,
6ff.
13) Vgl. 8 14.
14) v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 196 folgert sie
auffallenderweise aus den Bestimmungen des Art. 53 V.-U. über die
Thronfolge.
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