Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

252 Das Verfassungsrecht. 11 
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der obrigleitlichen Stellung der Rittergutsbesitzer, hatte aber mit der 
Frage der Staatsangehörigkeit nichts zu tun. 
Dem immer dringender werdenden Bedürfnisse nach einer nicht 
bloß völkerrechtlichen, sondern staatsrechtlichen Regelung des Erwerbes 
und Verlustes der Staatsangehörigkeit trug endlich Rechnung das 
Gesetz vom 31. Dezember 1842 über die Erwerbung und den Verlust 
der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den Eintritt in 
fremde Staatsdienste“). Er machte Erwerb und Verlust der Staats- 
angehörigkeit nicht mehr abhängig allein von dem Wohnsitze, sondern 
stellte ähnlich dem jetzt geltenden Reichsgesetze, das auf ihm beruht, 
einzelne bestimmte Erfordernisse auf. In den Hohenzollernschen 
Landen wurde nach deren Erwerbe das Gesetz nicht ausdrücklich ein- 
geführt, indem die Regierung von der richtigen Ansicht ausging, daß 
mit der Einverleibung des Landes und der Einführung der preußji- 
schen Verfassung alle das Verfassungsrecht im materiellen Sinne be- 
treffenden Normen ohne weileres zur Geltung gelangt seiento). Da- 
gegen wurde das Gesetz in dem Jadegebiete durch besondere Verordnung 
vom 20. August 1855 1) eingeführt, da durch den Staatsvertrag vom 
20. Juli 185312) den Bewohnern des Jadegebietes ihre oldenburgische 
Staatsangehörigkeit bis zu einer besonderen, erst nach Ablauf eines 
Jahres abzugebenden Erklärung vorbehalten, und damit das preußjsche 
Indigenatsrecht vorläufig suspendiert war. 
Im Gegensatze dazu blieben in den 1866 erworbenen Gebieten 
mit Ausnahme der Enklave Kaulsdorf und des Oberamtes Meisen- 
heim die bisher in den einzelnen Ländern geltenden Bestimmungen 
über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit in Kraft#). 
Dieser dem Begriffe des Einheitsstaates in jeder Hinsicht wider- 
sprechende Zustand, daß die Rechtsverhältnisse eines Faktors des ein- 
heitlichen Staatswesens sich verschieden bestimmten je nach dem Wohn- 
sitze einzelner Bestandteile dieses Faktors, war nicht als dauernder 
in Aussicht genommen. Man wollte nur das Gesetz vom 31. Dezem- 
) G.-S. 1843, S. 10 ff. 
10) Publikandum der Regierung zu Sigmaringen vom 12. Dezember 
1853, Staatsanzeiger 1853, S. 4609. 
11) G.-S. 1855, S. 508. 
12) G.-S. 1854, S. 86. 
13) Vgl. die Zusammenstellung des Inhalts dieser Gesetze in der 
3. Aufl. von Rönnes Pr. St.-N., Ih, S. 14 ff.
	        
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