l42 Charakter der Staatsangehörigkeit. 255
sind die Fremden von den politischen Rechten, besonders Wahlrechten,
ausgeschlossen.
Es ergibt sich hieraus, daß das wesentliche und stets bleibende
des Verhältnisses zwischen der Staatsgewalt und seinen Angehörigen
in der persönlichen Unterwerfung, d. h. dem Zustande des Unterworfen-
seins der letzteren unter den Staat, besteht. Die politischen Rechte
sind einerseits keine Eigenschaft jedes im Inlande wohnenden Staats-
angehörigen, andererseits ruhen sie während ihres Aufenthaltes im
Auslande. Dagegen erhält sich stets die Pflicht des Gehorsams gegen
die inländische Staatsgewalt.
Die Staatsangehörigkeit ist nicht, wie die frühere Staatsrechts-
lehre es allgemein auffaßte, ein Inbegriff von Rechten des einzelnen
gegen den Staat, sondern eine allumfassende Verpflichtung der Unter-
tänigkeit unter den Staat. Von einem Rechte ist hier nur auf
der Seite des Staates die Rede. Er hat das der allumfassenden
Gehorsamspflicht entsprechende Herrschaftsrecht über seine Untertanen.
Solange der Staat und seine Organe als Staat, d. h. rechtmäßig
handeln, kann von einem Rechte der Untertanen gegen den Staat
überhaupt nicht die Rede sein. Handeln dagegen der Staat und seine
Organe rechtswidrig, so entstehen aus dieser rechtswidrigen Handlungs-
weise allerdings Rechte seiner Angehörigen. Es liegt dann aber tat-
sächlich gar keine Handlung des Staates, sondern von Privaten vor.
Diese aus dem staatlichen Herrschaftsrechte sich ergebende allum-
fassende Gehorsamspflicht bezeichnet das Wesen der Staatsangehörig-
keit, erschöpft es aber aucht). Insbesondere kann aus der Staats-
1) Die Charakterisierung der Staatsangehörigen als eines Herr-
schaftsobjektes ist bekanntlich zuerst aufgestellt worden von Gerber in
der ersten Auflage seiner Grundzüge 88 15 ff. Die dagegen von ver-
schiedenen Seiten, besonders von H. Schulze in Aegidis Zeitschrift
für deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 424 ff., erhobenen Einwendungen
sind meines Erachtens vollständig widerlegt von Gerber in der zweiten
Auflage seiner Grundzüge, Beilage II, der namentlich darauf hinweist,
daß diese Herrschaft keine sachenrechtliche, sondern ein Gewaltverhältnis
über Personen ist. Oben im Texte ist ein entgegengesetzter Ausgangs-
punkt gewählt, nicht das Recht des Staates, sondern die Pflicht der
Untertanen, aber das Ergebnis ist dasselbe. Der von G. Meyer,
Staatsrecht, §8 224 ff., gemachte Versuch, die einzelnen Gehorsams-
pflichten zu klassifizieren, erscheint ebenso verfehlt als umgekehrt eine
aufzählung der einzelnen staatlichen Herrschaftsrechte über Land und
eute.