Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

266 Das Verfassungsrecht. 8 44 
aber nicht auf das Privatrecht beschränkt, sondern wird auch auf 
das öffentliche Recht erstreckt. Ist daher der Vater eines unehelichen 
Kindes ein Deutscher, und besitzt die Mutter nicht die Staatsange- 
hörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen 
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit 
des Vaters (§ 4). Die Legitimation kann also den Erwerb der 
Staatsangehörigkeit nur bewirken, wenn die der Mutter von der des 
Vaters verschieden ist, da das Kind soust schon durch die Geburt 
von seiner Mutter her dieselbe Staatsangehörigkeit besaß wie sein 
Vater. Der Erwerb vollziehl sich ferner durch eine den gesetzlichen 
Bestimmungen gemäß erfsolgte Legitimation. Diese gesetzlichen Be- 
stimmungen sind aber die des Privatrechtes. Ob also eine rechts- 
beständige Legitimation vorliegt, ist wiederum ein rein privatrecht- 
licher Inzidentpunkt. Selbstverständlich ist unter der Legitimation 
nicht bloß die durch nachfolgende Ehe, sondern jede privatrechtlich 
wirksame Legitimation zu verstehen. 
Dagegen hat die Adoption, auch wenn sie privatrechtlich alle 
Wirkungen des Eltern= und Kindesverhältnisses herbeiführt, für sich 
allein den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht zur Folge (8 2). 
Es muß in diesem Falle die Staatsangehörigkeit besonders verliehen 
werden. 
3. Die Verheiratung mit einem Deutschen begründet für die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes (§5 5). Vorausgesetzt ist 
dabei natürlich wiederum, daß die Ehefrau vor der Verheiratung eine 
andere Staatsangehörigkeit besaß als ihr Mann. Ob eine Che vor- 
liegt, ist auch hier eine privatrechtliche Inzidentfrage. Wird die Ehe 
für nichtig erklärt, so ist eine Verheiratung gar nicht erfolgt, die bloße 
Scheinehe kann daher auch den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht 
zur Folge haben. Dagegen läßt die Ehescheidung die einmal durch 
die Ehe begründete Staatsangehörigkeit unberührt. 
Wie die Begründung des Gesetzes ausdrücklich hervorhebt, aber auch 
selbstverständlich ist, erstreckt sich der Erwerb der Reichs= und Staats- 
angehörigkeit durch Verheiratung auf vor ihr geborene Kinder der 
Frau nur dann, wenn durch die Verheiratung gleichzeitig eine Legi- 
timation vorehelicher Kinder eintritt. Für die Kinder ist aber auch 
in diesem Falle der Erwerbsgrund nicht die Verheiratung ihrer Mutter, 
sondern die durch die Verheiratung erfolgende Legitimation.
	        
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