Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

20 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 8 4 
das zur Unterhaltung des Heeres Notwendige zu bewilligen. Und 
wirklich fand seit dem Ende der fünfziger Jahre die Bewilligung 
der Mittel für das Heer fast keinen Wiederstand mehr. Die mär— 
lischen Stände bewilligen seit 1662 die Kontribution für den Militär— 
etat dauernd und werden nicht mehr berufen. Nur ihre Ausschüsse 
zur Verwaltung des ständischen Vermögens wirken fort. In anderen 
Gebieten wird infolge der fortgesetzten gleichen Bewilligung diese zu 
einer Formsache und unterbleibt schließlich ganz. 
Solange jedoch die Steuern in der Form der Matrikularbeiträge 
erhoben wurden, blieb wenigstens der ständische Einfluß auf die Um- 
legung und Erhebung der Steuern unberührt. Es wurde deshalb der 
Versuch gemacht, die direkte Kriegssteuer, die Kontribution, durch eine 
indirekte Verbrauchsstener, die Akzise, zu ersetzen. Im Jahre 1667 
gelang es, die märkischen Stände zur Einwilligung in die Akzise zu 
bestimmen, jedoch mit zwei Beschränkungen. Die Akzise blieb auf die 
Immediatstädte beschränkt. Aber auch hier war sie nur wahlweise, 
ihre Einführung blieb dem Ermessen der Magistrate überlassen. In 
den folgenden Jahren wurde jedoch infolge der volkswirtschaftlichen 
Vorteile, die sie darbot, die Akzise allgemein herrschend, und 1681 
erfolgte ohne vorherige Befragung der Stände ihre Einführung in 
den Amts= und ritterschaftlichen Städten. Ebenso wurde die Akzise 
im Laufe der nächsten Jahre in den übrigen östlichen Provinzen ein- 
geführt. In Kleve-Mark bestand sie zwar ebenfalls, aber nicht als 
staatliche, sondern als städtische Steuer, aus deren Ertrage die Städte 
ihre eigenen Ausgaben und die auf sie entfallenden Matrikular- 
beiträge für den Staat bestritten. Das System der Matrikularbeiträge 
blieb also auf dem flachen Lande der östlichen Provinzen und voll- 
ständig in den westlichen Provinzen erhalten. 
Bald nach Einführung der Akzise wurden überall die Militär- 
intendanturen, die Kommissariate, zu kollegialischen Behörden umge- 
staltet und rissen nun in allen Provinzen mit Ausnahme von Preußen 
und Magdeburg die Verwaltung der Kriegssteuern allmählich an sich. 
Ueber den Provinzialbehörden erhob sich das Generalkommissariat als 
oberste Intendantur= und Stenerbehörde des ganzen Staates. Hatten 
aber die Kommissariate erst einmal die Steuerverwaltung, so mußten 
sie auch dafür sorgen, daß möglichst hohe Erträge erzielt wurden. 
Dies war aber nur möglich, wenn die Steuerbehörden auch für die 
Steuerfähigkeit der Untertanen zu sorgen hatten. Unter steten Kon-
	        
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