84 Die Herstellung der absoluten Monarchie (1604—1713). 21
flikten mit den einzelnen Landesregierungen und Amtskammern reißen
daher die Kommissariate einen Zweig der Landespolizei nach den
anderen an sich, so daß sich schließlich am Ende des 17. Jahrhunderts
die Regierungen auf Abschoß-, Grenz-, Gnaden= und ähnliche An-
gelegenheiten beschränkt sehen. Damit war unter Verdrängung der
ständischen Mitregierung die Realunion der einzelnen Gebiete in
allen Zweigen mit Ausnahme der Justiz, des Kirchen= und Schul-
wesens erreicht. Neben dem kurfürstlichen „Kammerstaate“ steht der
„Kriegsstaat“ als gleichberechtigter Faktor. Nur in den mittleren Pro-
vinzen erhielten sich die Kreistage als ständische Selbstverwaltungs-
bezirke des flachen Landes.
Während in dem jahrzehntelangen Kampfe mit den Ständen der
Einheitsstaat auf den verschiedensten Gebieten der Verwaltung her-
gestellt wurde, vollzog sich noch ein anderes für die Verfassungs-
geschichte des Staates bedeutsames Ereignis, die Befreiung des Herzog-
tums Preußen von der polnischen Lehnsherrlichkeit, welche 1656 in
dem Vertrage von Labiau von Schweden, 1657 in dem Vertrage von
Wehlau von Polen anerkannt und 1660 im Frieden zu Oliva be-
stätigt wurde. Dieses Ereignis machte sich in zwiefacher Richtung
geltend, nach innen und nach außen. Im Innern entzog es den
preußischen Ständen trogz verschiedener politischen Machenschaften den
Rückhalt, den sie bisher an der Krone Polen gehabt, und erleichterte
den Sieg des absolutistischen Einheitsstaates über das partikularistische
Ständetum. Nach außen führte es den Kurfürsten, den nunmehr
souveränen Herzog in Preußen, als auch formell gleichberechtigtes
Mitglied unter den Souveränen Europas ein. Der Lehnsnexus mit
Polen blieb nur erhalten für die hinterpommerschen Herrschaften
Lauenburg und Bütow, die der Kurfürst gleichzeitig mit der Befreiung
Preußens von der polnischen Lehnsherrschaft erwarb, auch behauptete
Polen bis zur Zeit Friedrichs des Großen ein Eventualrecht an
Preußen für den Fall des Aussterbens der brandenburgischen Hohen-
zollern.
Bekanntlich hatte der Große Kurfürst in seinem Testamente vom
26. Januar 1686 seine jüngeren Söhne mit einzelnen Fürstentümern
ausgestattet, und es knüpft sich hieran der Vorwurf, er habe unter
dem Einflusse seiner zweiten Gemahlin das Werk seines Lebens, die
Einheit des Staates, selbst wieder zerstören wollen. Tatsächlich sollten
jedoch nur erbliche Statthalterschaften zur Ausstattung der jüngeren