Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 46 Die Rechte der Staatsangehörigen. 285 
Jahre?o), im Inlande niederläßt, nicht bloß aufhält, ohne die Absicht, 
nach Amerika zurückzukehren. Dieser bloße Verlust bewirkt aber noch 
keinen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. 
8 46. Die Rechte der Staatsangehörigen). 
Wenn auch die Staatsangehörigkeit ihrem Wesen nach ein 
dauerndes persönliches Untertänigkeitsverhältnis des Einzelnen gegen 
den Staat ist, so ist sie doch auch für die Rechte des einzelnen 
keineswegs ohne Einfluß. 
Ob es sich dabei um subjektive öffentliche Rechte handelt, ist 
freilich eine sehr bestrittene Frage. Es wird dabei ganz darauf an- 
kommen, was man unter einem subjektiven Rechte versteht. 
Ist dieses ein bloßes Wollendürfen (Windscheid) oder rechtlich ge- 
schütztes Interesse (Ihering) oder ein Können, d. h. die Fähigkeit, 
Rechtsnormen im subjektiven Interesse in Bewegung zu setzen (Jel- 
linek), so ist alles dieses für den Staatsangehörigen dem Staate 
gegenüber möglich. Faßt man dagegen das subjektive Recht als Bin- 
dung und Verpflichtung einer anderen Persönlichkeit gegenüber dem 
Berechtigten, so ist solches für den Staatsangehörigen in seinem Ver- 
hältnisse zum Staate unmöglich. Es ist nur des Staates eigener 
Wille, wenn und soweit er sich der Rechtsordnung unterwirft. Der 
Staatsangehörige kann daher kein Recht gegen den Staat wider dessen 
Willen geltend machen. Nimmt man die Möglichkeit eines subjektiven 
Rechtes des Staatsangehörigen gegen den Staat an, so würde trotzdem 
der Staat jeden Augenblick in der Lage sein, dieses Recht durch seine 
Gesetzgebung zu vernichten. Keine Macht der Erde könnte ihn hieran 
hindern, kein Gerichtshof könnte dem Staatsangehörigen zu seinem 
Rechte verhelfen, welches aufgehört hätte, Recht zu sein, von dem 
Augenblicke an, in dem es der Staat vernichtete. Steht es aber recht- 
lich vollständig in dem Belieben des einen Teils, ob er einem gegen 
ihn geltend gemachten Anspruche genügen will oder nicht, so ist dieser 
Anspruch kein subjektives Recht, es entsteht zwischen beiden Teilen 
kein bindendes Rechtsverhältnis. Dies hat das römische und moderne 
— 
—— — — —. 
20) Entsch, des Reichsgerichts in Strassachen vom 18. Februar 1897, 
Bd. 29, S. 391. i 
1) Vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 
Freiburg i. B. 1892.
	        
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