8 46 Die Rechte der Staatsangehörigen. 285
Jahre?o), im Inlande niederläßt, nicht bloß aufhält, ohne die Absicht,
nach Amerika zurückzukehren. Dieser bloße Verlust bewirkt aber noch
keinen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
8 46. Die Rechte der Staatsangehörigen).
Wenn auch die Staatsangehörigkeit ihrem Wesen nach ein
dauerndes persönliches Untertänigkeitsverhältnis des Einzelnen gegen
den Staat ist, so ist sie doch auch für die Rechte des einzelnen
keineswegs ohne Einfluß.
Ob es sich dabei um subjektive öffentliche Rechte handelt, ist
freilich eine sehr bestrittene Frage. Es wird dabei ganz darauf an-
kommen, was man unter einem subjektiven Rechte versteht.
Ist dieses ein bloßes Wollendürfen (Windscheid) oder rechtlich ge-
schütztes Interesse (Ihering) oder ein Können, d. h. die Fähigkeit,
Rechtsnormen im subjektiven Interesse in Bewegung zu setzen (Jel-
linek), so ist alles dieses für den Staatsangehörigen dem Staate
gegenüber möglich. Faßt man dagegen das subjektive Recht als Bin-
dung und Verpflichtung einer anderen Persönlichkeit gegenüber dem
Berechtigten, so ist solches für den Staatsangehörigen in seinem Ver-
hältnisse zum Staate unmöglich. Es ist nur des Staates eigener
Wille, wenn und soweit er sich der Rechtsordnung unterwirft. Der
Staatsangehörige kann daher kein Recht gegen den Staat wider dessen
Willen geltend machen. Nimmt man die Möglichkeit eines subjektiven
Rechtes des Staatsangehörigen gegen den Staat an, so würde trotzdem
der Staat jeden Augenblick in der Lage sein, dieses Recht durch seine
Gesetzgebung zu vernichten. Keine Macht der Erde könnte ihn hieran
hindern, kein Gerichtshof könnte dem Staatsangehörigen zu seinem
Rechte verhelfen, welches aufgehört hätte, Recht zu sein, von dem
Augenblicke an, in dem es der Staat vernichtete. Steht es aber recht-
lich vollständig in dem Belieben des einen Teils, ob er einem gegen
ihn geltend gemachten Anspruche genügen will oder nicht, so ist dieser
Anspruch kein subjektives Recht, es entsteht zwischen beiden Teilen
kein bindendes Rechtsverhältnis. Dies hat das römische und moderne
—
—— — — —.
20) Entsch, des Reichsgerichts in Strassachen vom 18. Februar 1897,
Bd. 29, S. 391. i
1) Vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte,
Freiburg i. B. 1892.