286 Das Verfassungsrecht. 8 46
Recht als notwendiges Ergebnis des Wesens der subjektiven Berechti-
gung stets in gleicher Weise anerkannt2).
Allerdings gibt es subjektive öffentliche Rechte, wie z. B. die
gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizei. Sie sind aber nie Be-
rechtigungen gegenüber dem Staate, sondern nur gegenüber anderen
Personen. Es gibt jedoch keine derartigen Berechtigungen, die sich
unmittelbar aus der Staatsangehörigkeit ergäben.
Unhaltbar ist der Gedanke, daß es subjektive Rechte zwar nicht
gegenüber dem gesetzgebenden, wohl aber gegenüber dem verwaltenden
Staate gebe. Denn er steht im Widerspruche mit der Einheit der
Staatspersönlichkeit, die sich für Gesetzgebung und Verwaltung nur
in verschiedenen Formen betätigt.
Praktisch ist die ganze Streitfrage von sehr geringer Bedeutung.
Insbesondere gibt die Leugnung des subjektiven Rechtes den Staats-
angehörigen keineswegs absolutistischer Willlür Preis. Den Schutz der
individuellen Sphäre gegen Willkür der Staatsgewalt haben wir nur
nicht mehr wie im Patrimonialstaate in der Form subjektiver Rechte,
sondern der Forderung des Rechtsstaates entsprechend in einer festen
Rechtsordnung zu sehen, an deren Bildung der Staatsangehörige selbst
beteiligt ist.
Wenn man von Rechten der Staatsangehörigen als solcher
spricht, so ist hierbei der Begriff der subjektiven Berechtigung durchaus
fernzuhalten. Es kann sich nur handeln um Vorzüge, welche die
Staatsangehörigen vor Fremden lediglich um deswillen, weil sie
Staatsangehörige sind, nach der bestehenden staatlichen Rechtsordnung
genießen. Zwar ergeben sich alle subjektiven Berechtigungen aus der
objektiven Rechtsordnung, aber nicht alle Ergebnisse der letzteren sind
subjektive Rechte. Der Ausdruck „Nechte der Staatsangehörigen“ ist
als einmal eingebürgert hier beibehalten worden. Dem Wesen der
Sache entsprechender würde vielleicht sein, von rechtlichen Folgen der
Staatsangehörigkeit zu sprechen. Diese Vorzüge der Staatsangehörigen,
welche sich als rechtliche Folgen aus der Staatsangehörigkeit ergeben,
sind im wesentlichen verknüpft mit der Reichsangehörigkeit.
1. Nach Art. 3, Abs. 6 der Reichsverfassung haben alle Deutschen
dem Auslande gegenüber gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des
2) Vgl. L. S D. de obl. ct act. 41, 7; L. 160 § 3, L. 108 S 1 D. de
V. O. 15, I; L. pr. D. de contr. empt. 18, 1; A. L.-R. I, 4 88 108 ff.