§ 46 Die Rechte der Staatsangehörigen. 287
Reiches. Dieses macht sich daher nach Art. 4, Nr. 7 die Organisation
eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der
deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und die Anordnung
einer vom Reiche auszustattenden gemeinsamen Vertretung zur Aufgabe.
Daß es sich hier nicht um ein subjektives Recht handelt, ergibt
sich aus den obigen Ausführungen. Wenn dabei von einem An-
spruche die Rede ist, so kann dies gleichwohl keine subjektive Berech-
tigung sein. Das Reich erkennt es vielmehr nur als seine Aufgabe
an, seinen Angehörigen auch im Auslande Schutz zu gewähren. Der
einzelne Reichsangehörige hat nicht das geringste Mittel, den Schutz des
Reiches zu erzwingen. Es steht lediglich in dessen Belieben, ob und
wie weit es den Schutz gewähren will. Daß unter diesen Umständen
eine subjektive Berechtigung des einzelnen Reichsangehörigen auf den
Reichsschutz nicht vorliegt, ist selbstverständlich. Der Schwerpunkt des
Art. 3, Abs. 6, und der Grund seiner Aufnahme in die Reichs-
verfassung ist überhaupt nicht in dem Worte „Anspruch“, sondern in
dem Worte „gleichmäßig“ zu suchen. Es soll allen deutschen Reichs-
angehörigen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Reichsschutz
gewährt werden. Soweit von einem Anspruche gegen das Reich die
Rede sein kann, haben ihn nicht die einzelnen Reichsangehörigen,
sondern die einzelnen Staaten des Reiches aus ihrem Mitgliedschafts-
rechte. In diesem Sinne hat der verfassungsmäßig ausgesprochene
Grundsatz eine weitere Ausführung erhalten namentlich durch das
Konsulatsgesetz vom 8. November 1867.
Den staatlichen Schutz seiner Rechte genießt der Reichsangehörige
allerdings auch im Inlande. Hier erstreckt sich der Schutz aber auch
auf die im Inlande lebenden Fremden, die in dieser Beziehung den
Inländern grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Schutz im Inlande
erscheint daher nicht als der Ausfluß einer staatlichen Gewalt über
die Staatsangehörigen, sondern über das Staatsgebiet. Im Auslande
haben dagegen die Reichsangehörigen ohne Rücksicht auf ihren Auf—
enthalt oder Wohnsitz Schutz zu erwarten nur um ihrer Reichs-
angehörigkeit willen. Daneben bleibt es den Einzelstaaten unbenommen,
boreis sie im Auslande eine diplomatische Vertretung unterhalten,
durch diese ihren Staatsangehörigen einen völkerrechtlichen Schutz zu-
leil werden zu lassens). Der Unterschied zwischen dem Schutze durch
d 5) Ausdrücklich anerkannt ist dies in dem Schlußprotokolle zu
em Vertrage vom 23. November 1870 betreffend den Beitritt des