Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

296 Das Verfassungsrecht. 8 47 
Gesetze)7), 5 (Gewährleistung der persönlichen Freiheit), 6 (Unverletz= 
lichkeit der Wohnung, von Briesen und Papieren), 7 (Unstatthaftig 
keit von Ansnahmegerichten), 8 (Zulässigkeit von Strafen nur in 
Gemäßheit der Gesetze), 10 (Unzulässigkeit des bürgerlichen Todes 
und der Strafe der Vermögenseinziehung), 11 (Freiheit der Aus- 
wanderung), 12 (Freiheit des religiösen Bekenntnisses und Unab- 
hängigkeit der staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte davon), 
19 (Einführung der Zivilehe), 27 (Freiheit der Meinungs- 
äußerung, besonders der Presse), 28 (Pre-vergehen), 29, 30 (Ver- 
eins= und Versammlungsrecht), 31 (Erteilung von Korporations- 
rechten), 33 (Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses), 31 39 (Wehr- 
pflicht und Heerwesen), 42 Nr. 1 (gutsherrliche Gerichtsbarkeit). Durch 
die preußische Landesgesetzgebung und zwar durch das Gesetz vom 
18. Juni 187058) sind formell aufgehoben worden die Art. 15, 16 
und 18 der Verfassungsurkunde über das Verhältnis von Staat und 
Kirche. Endlich erfordern die Art. 17 (Aufhebung des Kirchen- 
patronates) und 20—26 (Unterrichtswesen), um geltendes Recht zu 
werden, noch den Erlaß besonderer Gesetze, die jedoch noch nicht er- 
gangen sind. 
Geltendes Recht sind daher von den Grundrechten nur noch 
Art. 4 (Gleichheit vor dem Gesetze) teilweise, Art. 9 (Unverletzlichkeit 
des Eigentums), 13 (Erteilung der Korporationsrechte an Religions- 
gesellschaften), 14 (Zugrundelegung der christlichen Religion bei den 
mit der Religionsübung im Zusammenhange stehenden Staatseinrich- 
tungen), 32 (Petitionsrecht)°0), 40—41 (Anshebung des Lehnsverbandes), 
42 Nr. 2 (Aufhebung der aus der Erbuntertänigkeit der früheren 
Steuer= und Gewerbeverfassung stammenden Verpflichtungen). Auch 
von diesen letzteren stehen noch einige auf dem Aussterbeetat, wenn 
die Reichsgesetzgebung sich noch weiter ausdehnt. 
Soweit hiernach die Grundrechte noch wirklich geltendes Recht 
darstellen, gehören sie aber nach den obigen Ausführungen nicht dem 
Verfassungsrechte, sondern dem Verwaltungsrechte an, eine Tatsache, 
7) Art. 4 nur, soweit es sich um die Gleichberechtigung der reli- 
giösen Bekenntnisse handelt. 
1) G.-S. 1875, S. 359. 
*) Vol. Boruhak, Das Petitionsrecht im Arehiv für öffentl. 
Recht, Bd. 16 (1901) S. 403 ff#.; v. Calker, Entslehung, rechtliche 
Nalur und Umsang des Petitionsrechts nach hessischem Staatsrecht (Fest- 
gaben für Laband), Tübingen 1908.
	        
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