296 Das Verfassungsrecht. 8 47
Gesetze)7), 5 (Gewährleistung der persönlichen Freiheit), 6 (Unverletz=
lichkeit der Wohnung, von Briesen und Papieren), 7 (Unstatthaftig
keit von Ansnahmegerichten), 8 (Zulässigkeit von Strafen nur in
Gemäßheit der Gesetze), 10 (Unzulässigkeit des bürgerlichen Todes
und der Strafe der Vermögenseinziehung), 11 (Freiheit der Aus-
wanderung), 12 (Freiheit des religiösen Bekenntnisses und Unab-
hängigkeit der staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte davon),
19 (Einführung der Zivilehe), 27 (Freiheit der Meinungs-
äußerung, besonders der Presse), 28 (Pre-vergehen), 29, 30 (Ver-
eins= und Versammlungsrecht), 31 (Erteilung von Korporations-
rechten), 33 (Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses), 31 39 (Wehr-
pflicht und Heerwesen), 42 Nr. 1 (gutsherrliche Gerichtsbarkeit). Durch
die preußische Landesgesetzgebung und zwar durch das Gesetz vom
18. Juni 187058) sind formell aufgehoben worden die Art. 15, 16
und 18 der Verfassungsurkunde über das Verhältnis von Staat und
Kirche. Endlich erfordern die Art. 17 (Aufhebung des Kirchen-
patronates) und 20—26 (Unterrichtswesen), um geltendes Recht zu
werden, noch den Erlaß besonderer Gesetze, die jedoch noch nicht er-
gangen sind.
Geltendes Recht sind daher von den Grundrechten nur noch
Art. 4 (Gleichheit vor dem Gesetze) teilweise, Art. 9 (Unverletzlichkeit
des Eigentums), 13 (Erteilung der Korporationsrechte an Religions-
gesellschaften), 14 (Zugrundelegung der christlichen Religion bei den
mit der Religionsübung im Zusammenhange stehenden Staatseinrich-
tungen), 32 (Petitionsrecht)°0), 40—41 (Anshebung des Lehnsverbandes),
42 Nr. 2 (Aufhebung der aus der Erbuntertänigkeit der früheren
Steuer= und Gewerbeverfassung stammenden Verpflichtungen). Auch
von diesen letzteren stehen noch einige auf dem Aussterbeetat, wenn
die Reichsgesetzgebung sich noch weiter ausdehnt.
Soweit hiernach die Grundrechte noch wirklich geltendes Recht
darstellen, gehören sie aber nach den obigen Ausführungen nicht dem
Verfassungsrechte, sondern dem Verwaltungsrechte an, eine Tatsache,
7) Art. 4 nur, soweit es sich um die Gleichberechtigung der reli-
giösen Bekenntnisse handelt.
1) G.-S. 1875, S. 359.
*) Vol. Boruhak, Das Petitionsrecht im Arehiv für öffentl.
Recht, Bd. 16 (1901) S. 403 ff#.; v. Calker, Entslehung, rechtliche
Nalur und Umsang des Petitionsrechts nach hessischem Staatsrecht (Fest-
gaben für Laband), Tübingen 1908.