Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

24 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 
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ständigkeit der einzelnen Gebietei). Wichtiger war das Verhältnis zum 
Reiche. Dieses kannte bis zu seinem Untergange einen König von 
Preußen als Reichsstand überhaupt nicht, ebensowenig einen preußi- 
schen Gesamtstaat, sondern nur einen Markgrafen von Brandenburg, 
einen Herzog von Pommern, einen Fürsten von Minden usw., die 
zufällig eine und dieselbe Person waren. Die Machtlosigkeit der Stände 
einerseits und des Reiches andererseits bewirkte aber, daß die Terri- 
torialität, wenn auch rechtlich anerkannt, praktisch fast bedeutungslos 
war. Tatsächlich unterschied sich Preußen seit Friedrich l. kaum mehr 
von einem Einheitsstaate. 
§ 5. IV. Die Blüte des absoluten Beamtenstantes 
(1713—1740)/1). 
Der Absolutismus war bereits mit Beginn des 18. Jahrhunderts 
so fest begründet, daß es sich für die Monarchie nur darum handeln 
konnte, das Erworbene festzuhalten und die letzten Reste des noch 
keineswegs erstorbenen ständischen Widerstandes zu vernichten. Dies 
war das Werk Friedrich Wilhelms I. 
Gleich nach seinem Regierungsantritte bekräftigte er feierlichst 
durch ein Hausgesetz vom 13. August 1713 die im Gegensatze zu den 
Ständen vollzogene Realunion der einzelnen Gebiete, indem er die 
Unteilbarkeit und Unveränßerlichkeit der Monarchie und ihrer Bestand- 
teile feststellte. Das Edikt bestimmte für den ganzen Umfang des 
Staates, die von Sr. Mgjestät oder ihren Regierungsnachfolgern be- 
sessenen, erkauften, ertauschten oder auf sonstige Weise erworbenen 
und künftig akquiriert werdenden Fürstentümer, Graf= und Herr- 
schaften, auch einzelne Güter und Revenuen mit Aufhebung des seit- 
herigen Unterschiedes zwischen Schatull- und gewöhnlichen Domänen= 
  
4) Der umgekehrte Vorgang hatte sich in einer früheren Periode 
in Sachsen vollzogen. Die Verschmelzung der einzelnen, bisher selbst- 
ständigen Landesteile, Meißen, Kursachsen, Österland usw., war hier 
nicht im Gegensatze zu den Ständen, sondern gerade dadurch erfolgt, 
daß die Stände der einzelnen Landesteile miteinander zu Gesamt- 
ständen vereinigt wurden. In dem brandenburg-preußischen Gesamtstaate 
war eine solche verfassungsrechtliche Einverleibung unter Vereinigung 
der Stände nur für das Fürstentum Kammin in Hinterpommern erfolgt. 
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte, 
S. 148 ff.; Isaacsohn, Geschichte des preußischen Beamtentums, 
Bd. 3, S. 1 ff.; Droysen, Geschichte der prenßischen Politik, Teil IV.
	        
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