320 Das Verfassungsrecht. 8 50
urkunde in bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen deutschen
Reichsfürsten und Grafen"). Sie erklärte, daß die Bestimmungen der
Verfassungsurkunde der Wiederherstellung der durch die Gesetzgebung
seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte der Mediatisierten, deren
Besitzungen der prenßischen Monarchie einverleibt seien, nichl im
Wege stehe. Die Wiederherstellung sollte durch königliche Verordnung
erfolgen. Diese Verordnung erging am 12. November 18550) und
bestimmte, daß die gedachten Rechte in dem gesetzlich gestatteten Um-
sange wiederhergestellt werden. Die Ausführung der Wiederherstellung
sollte in der Weise erfolgen, daß ein königlicher Kommissar mit den
einzelnen Hänsern über den Umfang ihrer Nechte verhandelte und
auf Grund dieser Verhandlungen dem Könige vom Staatsministerium
Vorschläge über die zur Ausführung erforderlichen Maßregeln ge-
macht würden.
Die Staatsregierung schloß demnächst mit sämtlichen medialisierten
Fürsten und Grafen mit Ausnahme des Fürsten zu Sayn-Wittgen-
stein-Berleburg, des Herzogs zu Arenberg, des Fürsten zu Bentheim-
Tecklenburg und des Fürsten zu Bentheim-Steinfurt förmliche Verträge
abé). Eine weitere königliche Verordnung gewährte den Mediatisierten
wieder einen privilegierten Gerichtsstand.
4) G.-S. 1854, S. 363.
5) G.-S. 1855, S. 688.
6) Vgl. die Uebersicht in den Drucksachen des Abgcordnetenhauses
1868—69, Nr. 368, Aul. A. Danach sind Verträge abgeschlossen mit
u. dem Fürsten zu Wied am 26. Juni und b. Oktober 1860; b. dem
Fürsten zu Solms-Braunfels am 22. November 1861 und 26. April 1862;
c. dem Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich am 22. Juli und 1. Dezember
1862: d. dem Fürsten zu Salm-Horstmar am 26. August und 5. De-
zember 1864; c. dem Herzoge zu Croy am 3. August 1864 und
20. Juni 1865; f. dem Fürsten zu Thurn und Taxis am 15. Juli
1864; g. dem Fürsten zu gürstenberg am 9. Mai und 5. November
1866; h. dem Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein am 5. Mai 1865
und 24. Juni 1867; i. dem Fürsten zu Salm-Salm am 26. Oktober
1866 und 27. November 1867. Es ist zu bedauern, daß diese nicht
nur für die beteiligten Häuser, sondern auch für weitere Kreise, nament-
lich die Gerichte und die Behörden der inneren Landesverwaltung,
wichtigen Rezesse nicht in ausreichendem Mase, d. h. durch die Gesetz-
sammlung verkündet sind, die Veröffentlichung ist nur zum Teil durch
die Amtsblätter ersolgt. Wegen der Rezesse mit den Grasen zu Stol-
berg vgl. 8 51, N. 6.