86 Die Blüte des absoluten Beamtenstaates (1713—1740). 25
gütern dürften unter keinem Vorwande gültig verschenkt, zu Lehen
gegeben, verkauft oder auf irgend eine Weise alieniert oder dem
königlichen Hause auf ewige Zeiten entzogen werden.
Das Staatsgebiet, dessen Unteilbarkeit durch dieses Edikt von
neuem festgestellt wurde, erweiterte sich unter Friedrich Wilhelm I.
durch das Oberquartier von Geldern, welches Preußen im Utrechter
Frieden von 1713 an Stelle des dem Könige von Frankreich über-
lassenen Fürstentums Orange erwarb, und durch das im Stockholmer
Frieden von 1720 von Schweden abgetretene Vorpommern bis zur
Peene.
Zur vollständigen Durchführung des absoluten Beamtenstaates
fehlten nur noch wenige Organisationen, an die der König sehr bald
Hand anlegte. In Preußen und Magdeburg wurde die Steuerver-
waltung schon kurze Zeit nach dem Regierungsantritte des Königs
den unter ständischem Einflusse stehenden Behörden entzogen und den
unbedingt vom Könige abhängigen Kommissariaten übertragen.
Die Finanzreform des Großen Kurfürsten, deren Ziel die Besei-
tigung der Matrikularbeiträge der Stände und ihre Ersetzung durch
unmittelbare Staatssteuern war, wurde zu Ende geführt in dreifacher
Richtung. Die staatliche Akzise gelangte auch in den westlichen Pro-
vinzen für die Städte zur Einführung und ersetzte in den kleve-
märkischen Städten die bisherige städtische Akzise. Die von dem Großen
Kurfürsten beabsichtigte Ausdehnung der Akzise auf das flache Land
wurde zwar fallen gelassen. Dagegen wurde ohne jede Mitwirkung
der Stände das Kontributionswesen des flachen Landes neu geregelt
und hierbei das System der Matrikularbeiträge durch ein- für allemal
gesetzlich fest bestimmte Staatssteuern ersetzt. Auf den Einspruch der
preußischen Stände gegen diese von ihnen nicht bewilligte Regulierung
erging 1717 als Antwort der bekannte Ausspruch: „Ich stabiliere die
Souverainett wie einen Nocher von Bronce“ Auch der Adel wurde
seit 1717 durch die Lehnsallodifikation und die Ersetzung des für den
Staat nicht mehr brauchbaren ritterlichen Kriegsdienstes durch eine
Grundsteuer, die Lehnpferdegelder, der Steuerpflicht unterworfen.
Selbst die bisher fast unberührt gebliebene ständische Ortsver-
waltung erschien auf das schwerste gefährdet. Bezüglich der Städte
wurden in den meisten Provinzen außerordentliche Ausschüsse zur
Regelung des slädtischen Schuldenwesens bestellt, welche tief in die