Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

86 Die Blüte des absoluten Beamtenstaates (1713—1740). 25 
gütern dürften unter keinem Vorwande gültig verschenkt, zu Lehen 
gegeben, verkauft oder auf irgend eine Weise alieniert oder dem 
königlichen Hause auf ewige Zeiten entzogen werden. 
Das Staatsgebiet, dessen Unteilbarkeit durch dieses Edikt von 
neuem festgestellt wurde, erweiterte sich unter Friedrich Wilhelm I. 
durch das Oberquartier von Geldern, welches Preußen im Utrechter 
Frieden von 1713 an Stelle des dem Könige von Frankreich über- 
lassenen Fürstentums Orange erwarb, und durch das im Stockholmer 
Frieden von 1720 von Schweden abgetretene Vorpommern bis zur 
Peene. 
Zur vollständigen Durchführung des absoluten Beamtenstaates 
fehlten nur noch wenige Organisationen, an die der König sehr bald 
Hand anlegte. In Preußen und Magdeburg wurde die Steuerver- 
waltung schon kurze Zeit nach dem Regierungsantritte des Königs 
den unter ständischem Einflusse stehenden Behörden entzogen und den 
unbedingt vom Könige abhängigen Kommissariaten übertragen. 
Die Finanzreform des Großen Kurfürsten, deren Ziel die Besei- 
tigung der Matrikularbeiträge der Stände und ihre Ersetzung durch 
unmittelbare Staatssteuern war, wurde zu Ende geführt in dreifacher 
Richtung. Die staatliche Akzise gelangte auch in den westlichen Pro- 
vinzen für die Städte zur Einführung und ersetzte in den kleve- 
märkischen Städten die bisherige städtische Akzise. Die von dem Großen 
Kurfürsten beabsichtigte Ausdehnung der Akzise auf das flache Land 
wurde zwar fallen gelassen. Dagegen wurde ohne jede Mitwirkung 
der Stände das Kontributionswesen des flachen Landes neu geregelt 
und hierbei das System der Matrikularbeiträge durch ein- für allemal 
gesetzlich fest bestimmte Staatssteuern ersetzt. Auf den Einspruch der 
preußischen Stände gegen diese von ihnen nicht bewilligte Regulierung 
erging 1717 als Antwort der bekannte Ausspruch: „Ich stabiliere die 
Souverainett wie einen Nocher von Bronce“ Auch der Adel wurde 
seit 1717 durch die Lehnsallodifikation und die Ersetzung des für den 
Staat nicht mehr brauchbaren ritterlichen Kriegsdienstes durch eine 
Grundsteuer, die Lehnpferdegelder, der Steuerpflicht unterworfen. 
Selbst die bisher fast unberührt gebliebene ständische Ortsver- 
waltung erschien auf das schwerste gefährdet. Bezüglich der Städte 
wurden in den meisten Provinzen außerordentliche Ausschüsse zur 
Regelung des slädtischen Schuldenwesens bestellt, welche tief in die
	        
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