322 Das Verfassungsrecht. 8 50
abschloß, so lag aber doch der Rechtsgrund für die Wiederherstellung
der Rechte nicht in den Verträgen, d. h. in der beiderseitigen über—
einstimmenden Willenserklärung, sondern allein in der Willens—
erklärung der königlichen Staatsregierung, und die sogenannten Ver—
träge waren jederzeit der Abänderung im Wege der einseitigen könig—
lichen Verordnung unterworfen, obschon eine solche einseitige Ab—
änderung politisch nicht empfehlenswert sein mochte.
Der zweite Einwand gegen die Rezesse, daß durch sie den Me—
diatisierten mehr Rechte wieder eingeräumt seien, als die Bundes—
alte verlange, und daß man ihnen neue Rechte zugestanden habe,
erscheint ebenfalls nicht begründet. Zunächst waren nicht nur die in
der Bundesakte selbst namentlich aufgezählten, sondern auch die in
der bayerischen Verordnung von 1807, welche für ein subsidiäres
Bundesgesetz erklärt war, den Mediatisierten gewährten Rechte ihnen
wieder einzuräumen. Art. 14 Nr. 34 der Deutschen Bundesakte
hatte serner den Mediatisierten eine umfassende Verwaltung und Ge-
richtsherrlichkeit zugesichert. Wenn nun die Rezesse statt dessen einige
Aussichts= und Bestätigungsrechte für die Schul= und Gemeindever-
waltung sowie Präsentationsrechte für die Anstellung der Nichter im
standesherrlichen Gebicte gewährten, so waren das durchaus keine
neuen Rechte. Sie enthalten alle nur ein Weniger der in der Bundes-
alte zugesicherten. Ebenso mußte den Standesherren Befreiung von
den Personalsteuern gewährt werden, da sie nach der Bundesalte die
privilegierteste Klasse in Ansehung der Besteuerung bildeten, in Preußen
aber einzelne Personenklassen von den Personalstenern gesetzlich befreit
waren. Die meisten dieser Bestimmungen, welche unter die vom
Landtage angefochtenen fallen, sind jedoch neuerdings entweder ge
ändert, wie z. B. die Rechte der Mediatisierten in der inneren Ver
waltung durch die Verwaltungsgesetzgebung, oder überhaupt beseitigt,
wie die Präsentationsrechte zu den Nichterstellen durch die Reichsjustiz-
gesetze und die Steuerbefreiungen. Jedenfalls hat in umfassendem
Maße eine Neuregelung durch allgemeine Gesetze stattgesunden. Die
Streitfrage von der Gesetzmäßigkeit dieser den Standesherren einge-
räumten Befugnisse ist daher gegenwärtig von sehr geringer Bedeutung.
Begründet war dagegen der dritte Einwand des Abgeordneten-
hauses, daß die Zubilligung von Geldentschädigungen an die Standes-
herren für aufgehobene Rechte nicht ohne Zustimmung des Landtages
habe erfolgen dürfen. Ueber diesen dritten Punkt kam jedoch eine