Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 60 Die Mediatisierten. Allgemeines. 323 
Verständigung zwischen der Regierung und dem Landtage zustande in 
dem Gesetze vom 15. März 1869 betreffend die Ordnung der Rechts- 
verhältnisse der mittelbar gewordenen Reichsfürsten und Grafens). 
Dieses genehmigte die bereits versprochenen oder gezahlten Entschädi- 
gungen an die standesherrlichen Häuser. Dagegen wurde, um in 
Zukunft Streitfragen wie die vorliegenden abzuschneiden, bestimmt, 
daß von nun ab die Wiederherstellung der durch das ehemalige 
Bundesrecht gewährleisteten Rechte der Mediatisierten statt wie bisher 
durch königliche Verordnung nur noch im Wege der Gesetzgebung 
erfolgen dürfe. 
In den 1866 mit Preußen vereinigten Staaten Hannover, Hessen 
und Nassau hatte ebenfalls eine Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Mediatisierten auf Grund der Bundesakte durch Einzelverordnungen 
stattgesunden. In Hannover, wo nur die Häuser Bentheim und 
Arenberg-Meppen standesherrlich begütert waren, erging für das Haus 
Bentheim die Verordnung vom 18. April 1823°5), für das Haus 
Arenberg die Verordnung vom 9. Mai 182610), die jedoch jetzt durch 
die später zu erwähnende preußische Gesetzgebung wesentlich geändert 
sind. In Kurhessen war das Edikt vom 29. Mai 1833 über die 
besonderen Rechtsverhältnisse der kurhessischen Standesherrenti) maß- 
gebend. Dieses erfuhr jedoch erhebliche Veränderungen durch das 
Gesetz vom 13. November 18491), welches den Standesherren die 
Gerichtsbarkeit, die Polizei und sonstige Verwaltung, die Aussicht in 
Kirchen= und Schulsachen nebst allen Nutzungen, Zubehörungen und 
Lasten entzog. In dem Herzogtume Nassau wurden die Rechtsverhält- 
nisse der Standesherren nicht allgemein, sondern nur durch einzelne 
Konventionen und Rezesse geregelt, die nicht verkündet worden sindts). 
Es fragt sich nun, inwiefern sich die Rechtsstellung der Standes- 
herren in den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau durch deren 
Vereinigung mit dem preußischen Staate verändert hat. In beiden 
Provinzen ist die preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 
ihrem ganzen Inhalte nach, also auch mit sämtlichen, zu ihr er- 
—.— 
  
s) G.-S. 1869, S. 4900. 
) G.-S. für Hannover 1823, Abt. 1, S. 125. 
10) A. a. O. 1826, Abt. 1, S. 155. 
11) G.-S. für Kurhessen 1833, S. 113. 
13) A. a. O. 1849, S. 125. 
13) Vgl. Klüber 88 316 ff. 
21“
	        
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