326 Das Verfassungsrecht. § 51
8 51. Die einzelnen Mediatisierten.
Die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14 bestimmt
den Kreis der Mediatisierten dahin, daß zu ihnen gehören die
im Jahre 1806 und seitdem, d. h. bis zum Jahre 1815 mittelbar
gewordenen, ehemals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Häuser.
Da die Standesherrlichkeit aus der früheren Landeshoheit erwachsen
ist, hat sie zwei Seiten, eine persönliche und eine dingliche. Die per-
sönliche ist der Inbegriff der den Mediatisierten und ihren Familien
als Rest der früheren landesherrlichen Stellung verbliebenen persön-
lichen Rechte, die dingliche begreift den Rest der früheren Herrscher-
rechte der Mediatisierten über ihr Land und ihre Untertanen in sich.
Alle standesherrlichen Rechte stehen nun lediglich denjenigen Standes-
herren zu, die nicht nur zu den 1806—1815 mittelbar gewordenen
ehemaligen Reichsständen gehören, sondern auch die dinglichen Rechte
über ihr Gebiet noch bewahrt haben. Standesherrlich begütert ist also
jemand nur in dem Staate, in dem sein ehemals reichsunmittelbares
Gebiet liegt, an welches die Reichsstandschaft geknüpft war. Doch wird
von dem Erfordernisse der früheren Reichsstandschaft vielfach abgesehen.
In diesem Sinne gehören dem preußischen Staate, nach Provinzen
gesondert, folgende Standesherren ann)
A) In Westfalen:
1. Der Herzog von Arenberg wegen der Grasschaft Reckling-
hausen, Reichsfürst 5. März 1576, Sitz und Stimme im Reichsfürsten-
rate 17. Oktober 1576, tatsächlich eingeführt 1582, daher noch zu
den altfürstlichen Häusern gerechnet, Herzog am 9. Juni 1644. Für
die im Luneviller Frieden verlorenen linksrheinischen Besitzungen im
Reichsdeputationshauptschlusse von 1803 entschädigt durch das
münstersche Amt Meppen und die kurkölnische Grasschaft Rekclling=
hausen, Teilnehmer der Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 und
sonveräner Rheinbundsfürst, der Souveränetät entkleidet am 13. De-
zember 1810 und 18105 durch die Wiener Kongreßakte für Meppen
Hannover und für Recklinghausen Preußen standesherrlich unter-
geordnet und von beiden Staaten wie von Oesterreich der Bundes-
versammlung angemeldet; 2. der Fürst von Bentheim-Steinfurt
1) Vgl. das Verzeichnis der deutschen Standesherren bei Klü-
ber Anl. IV, das jedoch wegen der inzwischen eingetretenen Ver-
änderungen vielfach nicht mehr zutrifft, und v. Rönne-Zorn a.—a. O.