Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 62 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 339 
Berechtigung wie das Recht jedes preußischen Untertanen, in der 
preußischen Klassenlotterie spielen und gewinnen zu können. 
Das Recht der Ebenbürtigkeit ist sämtlichen Mediatisierten ohne 
Rücksicht darauf, ob sie in Preußen oder überhaupt noch eine Standes- 
herrschaft besitzen, beigelegt worden. Ebenbürtig mit dem preußischen 
Königshause sind also auch die nichtpreußischen Mediatisierten und 
diejenigen, welche ihre Standesherrschaft aufgegeben haben. 
2. Ehrenrechten). Zufolge Bundesbeschlusses vom 18. August 
18251) sollte den ehemals reichsständischen Familien ein ihrer Eben- 
bürtigkeit angemessener Titel und Rang und zwar den Fürsten das 
Prädikat „Durchlaucht" und nach dem Beschlusse vom 13. Februar 
1829½) den Häuptern der gräflichen Familien das Prädikat „Er- 
laucht“ erteilt werden. Dies wurde in Preußen durchgeführt durch 
die Kabinettsorder vom 21. Februar 183218). Die Kabinettsorder vom 
3. März 183319) legte allen den Fürstentitel führenden Mitgliedern 
der genannten Familien das Prädikat „Durchlaucht“ bei. Nachdem 
jedoch die Kabinettsorder vom 22. Oktober 1861 auch den bloß land- 
sässigen Fürsten mit Ausnahme des Fürstbischofs von Breslau, der 
das Prädikat „Fürstliche Gnaden“ führt, das Prädikat „Durchlaucht“ 
beigelegt hat, besteht in dieser Hinsicht zwischen den ehemals reichs- 
ständischen und den landsässigen Fürsten kein Unterschied mehr. Da- 
gegen ist das Prädikat „Erlaucht“ ausschließlich den Häuptern der 
ehemals reichsständischen Familien vorbehalten. 
Da nach dem Bundesbeschlusse der Rang und Titel den Mediati- 
sierten wegen ihrer Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern bei- 
gelegt werden sollte, so erscheinen jene Prädikate als ein Ausfluß der 
Zugehörigkeit der Mediatisierten zu dem hohen Adel Deutschlands. 
Diese Eigenschaft ist aber von dem gegenwärtigen Besitze einer 
Standesherrschaft überhaupt unabhängig. Rang und Titel müssen 
demnach als rein persönliche Ehrenrechte auch den in Preußen nicht 
standesherrlich begüterten Mediatisierten beigelegt werden. Mediati- 
sierte, welche nicht preußische Untertanen sind, genießen wie alle 
— 
— — — — — 
15) Rehm, Prädikat- und Titelrecht der deutschen Standesherren, 
München 1905. 
10) Klüber, Quellensammlung N. 32. 
17) A. a. O. Nr. 33. 
18) G.-S. 1832, S. 129. 
19) G.-S. 1833, S. 29.
	        
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