Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

340 Das Verfassungsrecht. § 52 
fremden Staatsangehörigen im Inlande den ihnen nach dem Rechte 
ihres Heimatsstaates zustehenden Titel und Rang. 
3. Das Recht der Autonomiec#o). Die Bundesakte erklärt, 
daß nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch 
bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten werden sollen und sichert 
ferner den Standesherren die Befugnis zu, über ihre Güter und 
Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, die jedoch 
dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur all- 
gemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen. Die 
bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen auf künftige Fälle nicht 
mehr anwendbar sein. Dieser Grundsatz der Familienautonomie ist 
anerkannt in der preußischen Gesetzgebung, in den mit den einzelnen 
Standesherren auf Grund der Verordnung vom 12. November 1855 
abgeschlossenen Verträgen, in den betreffenden hannöverschen und 
kurhessischen Verordnungen und den auf Grund des Gesetzes vom 
15. März 1869 ergangenen Gesetzen. Hiernach bedürfen jedoch sowohl 
die älteren wie die neueren Familienverträge, um vor den Gerichten 
verbindliche Kraft zu erhalten, der königlichen Genehmigung. Diese 
soll aber nicht versagt werden, wenn darin weder gegen die Rechte 
dritter noch gegen die Landesgesetze etwas enthalten ist. Soweit 
ersorderlich, ist der Inhalt durch die Landesbehörden zur allgemeinen 
Kenntnis und Nachachtung zu bringen. 
Da diese Rechtssätze sowohl in den Rezessen mit den einzelnen 
Standesherren wie in den übrigen Rechtsnormen anerkannt sind, 
können sie als gemeines preußisches Recht betrachtet werden. Zweifel- 
haft könnte nur bei der Bestimmung der Bundesakte, daß die bisher 
gegen die Familienautonomie erlassenen Anordnungen auf künftige 
Fälle nicht anwendbar sein sollen, erscheinen, ob sich dies bloß auf 
Errichtung neuer Familienstatuten oder auch auf die Aufrechterhaltung 
der älteren, in der Nheinbundszeit bereits beseitigten beziehte.). Ent- 
20) Vgl. Locnuing, Die Autonomie der standesherrlichen Häuser 
Deutschlands nach dem Recht der Gegenwart, Halle 1905; Oert- 
mann, Die standesherrliche Autonomie im heutigen deutschen bürger- 
lichen Recht, Erlangen 1905; Heß, Der Einfluß des B. G.-B. auf 
die Autonomie der deutschen Standesherren in theoretischer und prakti- 
scher Beziehung, Darmstadt 1909. 
21) Für letztere Alternative namentlich Zachariä, St.-N., Bd. 1. 
§ 98, Anm. 4; dagegen Pernicc, Observ. de princibhum comitumque 
Subjeciorum juris privati mutata ratione, Halae, 1827.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.