X Die Blüte des absoluten Beamtenstaates (1713—1740). 27
der Verwaltungsbehörden zu den Gerichten hatte der König gleich
bei seinem Regierungsantritte eingehend geregelt und damit die Kon-
flikte wenigstens auf ein geringes Maß beschränkt. Dagegen schien
der Konflikt zwischen Kriegsstaat und Kammerstaat, zwischen Kom-
missariaten und Amtskammern in der Provinzialinstanz, dem General-
kommissariate und dem Generalfinanzdirektorium in der obersten In-
stanz unlösbar. Es war deshalb ein genialer Gedanke des Königs,
als er 1723 die zwiespältigen Behörden verschmolz, zuerst in der
obersten Instanz Generalkommissariat und Generalfinanzdirektorium
zum General--Ober-Finanz-Kriegs= und Domänen-Direktorium, ge-
wöhnlich Generaldirektorium genannt, und ganz kurze Zeit darauf
die Amtskammern und Kommissariate zu den Kriegs= und Domänen-
kammern.
Der Erfolg entsprach den Erwartungen. Die neuen Behörden
waren sehr bald von dem Geiste durchdrungen, der bisher allein die
Kommissariate belebt hatte, nichts mehr und nichts weniger zu sein
als die ausführenden Organe des königlichen Willens. Preußen war
seitdem ein Militärstaat im hervorragenden Sinne des Wortes. Die
Behörden für die innere Verwaltung waren hervorgegangen aus den
Militärintendanturen. Noch erinnerte der Namen der Behörden an
diesen Ursprung, die Beamten der Provinzialbehörden führten den
Titel „Kriegs= und Domänenräte“", alle Minister den Titel „Staats-
und Kriegsminister“. Ebenso waren die Steuern nach Ursprung und
Charakter nur Militärkontributionen. Und dieser militärische Charakter
der Verwaltung war zur Zeit Friedrich Wilhelms I. nicht wie am
Ende des Jahrhunderts eine bloße geschichtliche Erinnerung, er erfüllte
noch das ganze Wesen der preußischen Verwaltung. Die preußische
Verfassung war jetzt nur noch eine Verwaltungsordnung, deren ein-
zige leitende Spitze der König bildete.
Dagegen mißlangen auf dem Gebiete der Justiz alle Reform-
versuche, da die Wurzel des Uebels, der schleppende gemeinrechtliche
Prozeß, unberührt blieb, und man die Mängel immer nur in der
Saumseligkeit der richterlichen Beamten und besonders der Advokaten
suchte.
Nach diesen Vorarbeiten auf dem Gebiete der Verwaltungs-
organisation begann der König mit einem Beamtentume, welches an
Vortrefflichkeit seinesgleichen suchte, eine innere Politik zu verfolgen,
welche nicht auf staatsrechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiete