8 62 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 345
hob jedoch die Steuerfreiheiten des Hauses Bentheim auf. Ebenso ge-
währte das preußische Gesetz vom 27. Juli 187534) dem herzoglichen
Hause Arenberg keinerlei Befreiung von persönlichen Steuern mehr.
In Hessen-Nassau sind die bisherigen Befreiungen der Standesherren
und ihrer Familien von Personalsteuern durch Einführung des preußi-
schen Gesetzes vom 1. Mai 1851 über die klassifizierte Einkommen-
und Klassensteuer (Verordnungen vom 28. April und 11. Mai 1867),
welche keine Steuerbefreiungen der Standesherren kennen, hinfällig
geworden. Soweit die Freiheit von Personalsteuern noch bestand, ist
sie durch Gesetz vom 18. Juli 1892 gegen Entschädigung aufge-
hoben. Die Befreiungen von der Gemeindeeinkommensteuer bestehen
nach § 40 Komm.-Abg.-Ges. vom 14. Juli 1893 fort, sind aber
nach § 21 a. a. O. zum zwanzigfachen Betrage der Jahressteuer ab-
lösbar. Die Befreiung steht einem Mediatisierten nur da zu, wo
er bisher schon ein wohl erworbenes Recht darauf hatte, kann jeden-
falls, da das Komm.-Abg.-Ges. eine allgemeine Befreiung der Me-
diatisierten nicht kennt, von ihnen nicht neu in Anspruch genommen
werden. Auf dem Gebiete der indirekten Steuern bestehen überhaupt
keine Befreiungensb). Die Streitfrage, ob die in den alten Provinzen
nicht standesherrlich begüterten Mediatisierten eine Freiheit von Per-
sonalsteuer für sich in Anspruch nehmen können, hat damit ihre Be-
deutung verloren35).
7. Freiheit der Aufenthaltswahl. Die Bundesakte
hatte den Mediatisierten die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt
in jedem zu dem Bunde gehörigen und mit ihm in Frieden
lebenden Staate zu nehmen, zugesichert. Diese Freiheit ist jedoch
gegenwärtig reichs= und landesrechtlich auch allen übrigen Staats-
angehörigen eingeräumt, und eine Beschränkung der Auswanderung
nur aus Rücksichten der Wehrpflicht zulässig, die jedoch für die Mediati-
sierten nicht besteht. Die Freiheit der Aufenthaltswahl ist daher jetzt
kein Vorrecht der Mediatisierten vor anderen Staatsangehörigen mehr.
) G.-S. 1875, S. 327.
35) Die von Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 2, S. 49 behauptete
Freiheit vom Erbschaftsstempel besteht nach § 5 des Stempelsteuergesetzes
vom 31. Juli 1895 nicht mehr.
30) Daher hat z. B. das Berliner Stadtgericht 1866 den Anspruch
des Herzogs von Ujest, Fürsten von Hohenlohe-Oehringen, auf Miets-
steuerfreiheit als unbegründet zurückgewiesen. Vgl. Zöpfl, Standes-
herren, S. 116.