Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

348 Das Verfassungsrecht. § 53 
fassungsdeklaration vom 10. Juni 1854 und der Verordnung vom 
12. November 1855 abgeschlossenen Rezesse zwar die Regierungsrechte 
der Standesherren im allgemeinen wiederhergestellt. Dagegen blieb 
die standesherrliche Gerichtsbarkeit aufgehoben und die Rezesse ge- 
währten den Standesherren als Ersatz ein Präsentationsrecht für einige 
Nichterstellen an den in ihrem Gebiete belegenen Kreisgerichten. 
In Hannover besaß der Herzog von Arenberg eine umfassende 
Verwaltung, die Gerichtsbarkeit erster Instanz, welche durch herzogliche 
Amtsgerichte ausgeübt wurde und Anteil an der durch ein „Königlich 
Hannoversches und herzoglich Arenbergisches Gesamt-Obergericht“ aus- 
geübten Gerichtsbarkeit zweiter Instanz"). Dagegen hatte der Fürst 
von Bentheim durch einen im Jahre 1848 abgeschlossenen Vertrag 
auf alle Regierungsrechte mit Ausnahme des Patronats verzichtet. 
In Hessen-Nassau bestanden Regierungs= oder gerichtsherrliche Rechte 
der Standesherren bei der Vereinigung von Hessen und Nassau mit 
Preußen nicht, in Kurhessen insbesondere, wo sie den Standesherren 
früher eingeräumt waren, hatte sie das Gesetz vom 13. November 
18495) aufgehoben. 
Nachdem das Gesetz vom 27. Juli 1875 auch die eigene Gerichts- 
barkeit des Herzogs von Arenberg beseitigt hatte, bestanden als Rest 
der früheren standesherrlichen Gerichtsbarkeit bis zum 1. Oktober 1879 
nur noch die Präsentationsrechte der Standesherren für die Gerichte 
ihres Gebietes in den alten Provinzen Preußens. Diese Rechte sind 
nunmehr reichsgesetzlich ausgehoben durch § 15 Abs. 1 und 2 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes: 
„Die Gerichte sind Staatsgerichte. 
Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die 
Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt 
wurde. Präsentationsrechte für Anstellungen bei den Gerichten finden 
nicht statt.“ 
Damit ist jeder Rest einer standesherrlichen Gerichtsbarkeit 
beseitigt. 
4) Die Justizverfassung war nach Trennung der Justiz von der 
Verwaltung geregelt worden durch die Verordnung vom 8. August 1852 
— G.-S. für Hannover 1852, Abt. 1, S. 237. 
5) G.-S. für Kurhessen 1849, S. 125.
	        
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