Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

g 63 Die dinglichen Rechte der Mediatisierten. 349 
Ebenso haben die Regierungsrechte der Standesherren eine völlige 
Umgestaltung und der Aufhebung fast gleichkommende Abschwächung 
erfahren durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung. 
In den drei Stolberger Grafschaften wurde die anfangs für 
diese Gebiete suspendierte Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 durch 
ein besonderes Gesetz vom 18. Juni 1876e) vom 1. Oktober 1876 ab 
eingeführt mit der Maßgabe, daß die Ernennung der Amtsvorsteher 
und deren Stellvertreter und die Bestellung kommissarischer Amts- 
vorsteher in den gedachten Grafschaften nach Anhörung des betreffenden 
Besitzers derselben und die Ernennung des Landrates des Kreises 
Wernigerode nach Anhörung des Grafen zu Stolberg-Wernigerode er- 
solgen sollte, beides jedoch unbeschadet des dem Kreistage zustehenden 
Vorschlagsrechtes. Außerdem wurden die drei Stolberger Grafen er- 
mächtigt, das ihnen in dem Kreise Wernigerode bzw. Sangerhausen 
zustehende Recht der Teilnahme an der Kreistagswahl im Verbande 
der größeren Grundbesitzer gleich den Mitgliedern regierender Häuser 
durch Stellvertreter auszuüben. Die gesamte innere Verwaltung ging 
demnach von den gräflichen auf staatliche Organe über, die gräflichen 
Polizeioberbeamten, Medizinal- und Lokalbeamten, sowie die gräf- 
liche Regierung und das mit ihr verbundene Medizinalkollegium zu 
Wernigerode traten außer Wirksamkeit. Die dadurch verfügbar wer- 
denden gräflichen Beamten sind entweder mit ihrem derzeitigen Rang 
und Gehalt in den unmittelbaren Staatsdienst übernommen oder in 
den Ruhestand versetzt worden. 
In Hannover hatte der Fürst von Bentheim 1848 vertragsmäßig 
auf seine Regierungsrechte verzichtet, während die des Herzogs von 
Arenberg fortbestanden. Auch diese wurden jedoch durch das Gesetz 
dom 27. Juli 1875 betreffend den standesherrlichen Rechtszustand 
des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogtums Arenberg-Meppen2) 
aufgehoben. Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Verwaltung im Herzog- 
tume gingen vorbehaltlich der im Rechtswege geltend zu machenden. 
Entschädigung auf den Staat über, der die herzoglichen Beamten ent- 
weder in den Staatsdienst übernahm oder pensionierte. In Hannover 
bestanden also keinerlei standesherrliche Regierungsrechte mehr. Die 
hannöversche Kreisordnung vom 6. Mai 18848) kennt daher auch 
") G.-S. 1876, S. 245. 
1) G.-S. 1875, S. 325. 
8) G.-S. 1884, S. 181. 
 
	        
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