g 63 Die dinglichen Rechte der Mediatisierten. 349
Ebenso haben die Regierungsrechte der Standesherren eine völlige
Umgestaltung und der Aufhebung fast gleichkommende Abschwächung
erfahren durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung.
In den drei Stolberger Grafschaften wurde die anfangs für
diese Gebiete suspendierte Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 durch
ein besonderes Gesetz vom 18. Juni 1876e) vom 1. Oktober 1876 ab
eingeführt mit der Maßgabe, daß die Ernennung der Amtsvorsteher
und deren Stellvertreter und die Bestellung kommissarischer Amts-
vorsteher in den gedachten Grafschaften nach Anhörung des betreffenden
Besitzers derselben und die Ernennung des Landrates des Kreises
Wernigerode nach Anhörung des Grafen zu Stolberg-Wernigerode er-
solgen sollte, beides jedoch unbeschadet des dem Kreistage zustehenden
Vorschlagsrechtes. Außerdem wurden die drei Stolberger Grafen er-
mächtigt, das ihnen in dem Kreise Wernigerode bzw. Sangerhausen
zustehende Recht der Teilnahme an der Kreistagswahl im Verbande
der größeren Grundbesitzer gleich den Mitgliedern regierender Häuser
durch Stellvertreter auszuüben. Die gesamte innere Verwaltung ging
demnach von den gräflichen auf staatliche Organe über, die gräflichen
Polizeioberbeamten, Medizinal- und Lokalbeamten, sowie die gräf-
liche Regierung und das mit ihr verbundene Medizinalkollegium zu
Wernigerode traten außer Wirksamkeit. Die dadurch verfügbar wer-
denden gräflichen Beamten sind entweder mit ihrem derzeitigen Rang
und Gehalt in den unmittelbaren Staatsdienst übernommen oder in
den Ruhestand versetzt worden.
In Hannover hatte der Fürst von Bentheim 1848 vertragsmäßig
auf seine Regierungsrechte verzichtet, während die des Herzogs von
Arenberg fortbestanden. Auch diese wurden jedoch durch das Gesetz
dom 27. Juli 1875 betreffend den standesherrlichen Rechtszustand
des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogtums Arenberg-Meppen2)
aufgehoben. Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Verwaltung im Herzog-
tume gingen vorbehaltlich der im Rechtswege geltend zu machenden.
Entschädigung auf den Staat über, der die herzoglichen Beamten ent-
weder in den Staatsdienst übernahm oder pensionierte. In Hannover
bestanden also keinerlei standesherrliche Regierungsrechte mehr. Die
hannöversche Kreisordnung vom 6. Mai 18848) kennt daher auch
") G.-S. 1876, S. 245.
1) G.-S. 1875, S. 325.
8) G.-S. 1884, S. 181.