Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

350 Das Verfassungsrecht. g 63 
keine Ernennung der Verwaltungsbeamten nach Anhörung der 
Standesherren. Sie räumt nur dem Herzoge von Arenberg in den 
Kreisen Meppen, Aschendorf und Hümmling, dem Herzoge von Looz- 
Corswaren im Kreise Lingen, dem Fürsten von Bentheim im Kreise 
Bentheim, dem Grasen von Stolberg-Wernigerode und dem Grafen 
von Stolberg-Stolberg im Kreise Ilfeld das Recht zur Teilnahme an 
den Kreistagswahlen durch Stellvertreter ein (8 53). 
In Hessen-Nassau bestanden schon im Jahre 1866 keinerlei 
standesherrliche Regierungsrechte mehr. Die hessen-nassauische Kreis- 
ordnung vom 7. Juni 1885f°5) gewährt daher in §54 den Mitgliedern 
des nassauischen und hessischen Fürstenhauses sowie der fürstlichen und 
gräflichen ehemals reichsunmittelbaren Familien lediglich die Stell- 
vertretungsbefugnis für die Kreistagswahlen, und zwar allgemein ohne 
Beschränkung auf bestimmte Kreise. In Hessen-Nassau ist also die 
Vertretungsbefugnis ein persönliches Vorrecht der Mediatisierten. 
Dagegen hat § 99 der westfälischen Kreisordnung vom 31. Juli 
188610) außer der wie in Hessen-Nassau rein persönlichen Stell- 
vertretungsbefugnis statt der den betreffenden Standesherren noch 
zustehenden Regierungsrechte in denjenigen Amtsbezirken des Kreises 
Wittgenstein, zu welchen standesherrliche Besitzungen der Fürsten 
von Sayn-Wittgenstein-Hohenstein und von Sayn-Wittgenstein-Berle- 
burg gehören, die Ernennung der Amtmänner nach Anhörung des 
Fürsten von Sayn-Wittgenstein-Hohenstein bzw. des Fürsten von Sayn- 
Wittgenstein-Berleburg vorgeschrieben, jedoch unbeschadet des sonst bei 
Ernennung der Amtmänner zu beobachtenden Verfahrens. Eine 
Berücksichtigung der übrigen westfälischen Standesherren war nicht 
erforderlich, da diese entweder bereits früher auf sämtliche Regie- 
rungsrechte gegen Entschädigung Verzicht geleistet oder seit dem 
Jahre 1848 solche tatsächlich nicht mehr ausgeübt hattenun). 
5) G.-S. 1885, S. 193. 
10) G.-S. 1886, S. 217. 
11) Zu der ersten Klasse gehören der Herzog von Arenberg wegen 
Recklinghausen durch Uebereinkunft vom 29. November 1824, die dem 
Herzoge nur Patronat und Bergregal vorbehielt; der Herzog von Croy 
durch Vertrag vom 20. Februar 1827 mit Vorbehalt des Patronats- 
rechtes; der Fürst zu Salm-Horstmar durch Vertrag vom 8. Februar 
1829; der Fürst zu Salm-Salm durch Vertrag vom 16. November 1826 
vorbehaltlich des Patronates, der Präsentation des Justizpersonals, der 
Ernennung des Bürgermeisters und eines Polizeidieners der Stadt An-
	        
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