Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 63 Die dinglichen Rechte der Mediatisierten. 351 
Ebenso besteht in der Rheinprovinz nach der rheinischen Kreis- 
ordnung vom 30. Mai 188712) 8 99 für die Standesherren und 
ihre Familienmitglieder allgemein die persönliche Stellvertretungs- 
befugnis wie in Hessen-Nassau für die Kreistagswahlen. Fernerhin 
soll der Landrat des Kreises Neuwied und der des Kreises Wetzlar 
unbeschadet des dem Kreistage zustehenden Vorschlagsrechtes nach An- 
hörung des Fürsten zu Wied bzw. der Fürsten zu Solms-Braunfels 
und zu Solms-Hohensolms-Lich ernannt werden. Endlich erfolgt in 
den Landesbürgermeistereien der Kreise Neuwied und Wetzar, zu 
denen standesherrliche Besitzungen der drei genannten Fürsten gehören, 
die Ernennung und kommissarische Bestellung der Bürgermeister nach 
Anhörung der Fürsten. Nur in betreff der Ernennung der Vorsteher 
der aus Besitzungen der gedachten Fürsten gebildeten Kommunal- 
verbände hat es bei der Bestimmung der mit ihnen geschlossenen 
Rezesse sein Bewenden behalten. 
Die Regierungsrechte der Standesherren auf dem Gebiete der 
inneren Verwaltung sind damit im allgemeinen beseitigt. Als Ersatz 
der früheren Regierungsrechte besteht die Verpflichtung der Regierung, 
die Standesherren vor der Ernennung gewisser Verwaltungsbeamten 
ihrer Gebiete zu hören. 
Dagegen ist den Mediatisierten eigene Vermögensverwaltung be- 
sonders der Domänen durch Beamte, die eidlich verpflichtet werden 
können, und die Aussicht in Kirchen= und Schulsachen, soweit sic ihnen 
bisher zustand, verblieben. In betreff der Einzelheiten der Kirchen- 
und Schulaufsicht, die grundsätzlich nicht verschieden ist von derjenigen 
anderer Patrone, ist auf das Verwaltungsrecht zu verweisen. Eine 
ausgedehntere Kirchen= und Schulverwaltung haben nur die drei 
Stolberger Fürsten in ihren Grafschaften durch ihre Konsistorien. 
2. Die Grundsteuerfreiheit. Auf Grund des bundes- 
rechtlich zugesicherten sogenannten Steuerprivilegiums hatte die 
preußische Verordnung vom 21. Juni 1815 den Mediatisierten für 
ihre Domänen die Grundstenerfreiheit eingeräumt. Da die 1848 in 
Angriff genommene Grundsteuerreform nicht zustande kam, blieben die 
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holt, wovon jedoch letztere beide Vorbehalte nie zur Ausführung kamen. 
Seit 1848 haben keinerlei Regierungsrechte mehr ausgeübt der Fürst zu 
Bentheim-Steinfurt und der Fürst zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda. 
12) G.-S. 1887, S. 209.
	        
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