§ 54 Erwerb und Verlust der Vorrechte der Mediatisierten. 355
Die Befugnis zur persönlichen Teilnahme an der Landesvertretung
wurde für die Standesherren aufgehoben mit der Einführung der
konstitutionellen Staatsform, welche den Vereinigten Landtag in seiner
bisherigen Gestalt überhaupt beseitigte. Nachdem jedoch durch das
Verfassungsgesetz vom 7. Mai 1853160) die Neubildung der ersten
Kammer einer königlichen Verordnung überlassen war, erging eine
solche am 12. Oktober 18541). Diese berief mit erblicher Berechtigung
in die erste Kammer die nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni
1815 zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutschen
reichsständischen Häuser in Preußen. Damit haben die Standesherren
als Besitzer der Standesherrschaften wieder eine erbliche persönliche
Mitgliedschaft an der Landesvertretung und zwar im Herrenhause er-
langt. Das Wesen dieser erblichen Mitgliedschaft ist an einer anderen
Stelle zu erörternts).
Die Bundesakte Art. 6 hatte endlich es der Erwägung der Bundes-
versammlung vorbehalten, ob den Mediatisierten einige Kuriatstimmen
im Plenum der Bundesversammlung zugestanden werden sollten.
Trotz der Verwendung des Aachener Kongresses hierfür ist den
Mediatisierten keine Vertretung in der Bundesversammlung gewährt
worden. Ebensowenig sind sie im Bundesrate oder Reichstage des
neuen Deutschen Reiches irgendwie besonders vertreten.
8 54. Erwerb und Verlust der Vorrechte der Mediatisierten.
Erwerb und Verlust der standesherrlichen Vorrechte haben ver-
schiedene Voraussetzungen, je nachdem es sich um die persönlichen oder
dinglichen Vorrechte der Mediatisierten handelt.
Da der Genuß der persönlichen Vorrechte bedingt ist durch die
Zugehörigkeit zu einer ehemals reichsunmittelbaren, zur Reichsstand-
schaft berechtigten Familie, also in geschichtlichen, gegenwärtig nicht mehr
bestehenden Rechtszuständen wurzelt, so kann eine Verleihung des hohen
Adels und der damit verbundenen Sonderstellung nicht stattfinden.
Keine Macht der Erde kann Reichsunmittelbarkeit und Reichsstand-
schaft in einem nicht mehr bestehenden Staatswesen verleihen. Der
—
— —
16) G.-S. 1853, S. 181.
u) G.-S. 1854, S. 541.
183) Vgl. 88 60, 61.
RP