Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

l55 Die Depossedierten. 359 
einen Fremden erlöschen. Die an das standesherrliche Gebiet ge- 
knüpften dinglichen Vorrechte könnten auf einen Fremden nur durch 
einen Akt der Gesetzgebung übertragen werden. Ein solcher liegt 
jedoch politisch ebenso außerhalb des Bereiches jeder Wahrscheinlichkeit 
wie die Verleihung der persönlichen Vorrechte der Mediatisierten an 
eine nicht zum hohen Adel gehörige Person. 
8 55. Die Depossediertent). 
Die Deutsche Bundesakte hatte besondere Vorrechte nur den im 
Jahre 1806 und seitdem, d. h. bis zu ihrem Erlasse, mittelbar ge- 
wordenen Reichsständen zugesichert. Lediglich auf Grund dieser 
völkerrechtlichen Verpflichtung hatte die Landesgesetzgebung die Rechte 
der Mediatisierten im einzelnen bestimmt. Zu den ehemaligen Reichs- 
ständen gehören nun allerdings auch die Fürsten derjenigen Länder, 
welche im Jahre 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigt 
wurden. Sie sind aber nicht in den Jahren 1806—1815 mittelbar 
geworden und genießen daher nicht die besonderen nur jenen Fürsten 
zugestandenen Vorrechte. 
Diese Verschiedenheit liegt in der Natur der Sache begründet. 
Den Mediatisierten wollte man ihre Regierungsrechte nicht vollständig 
entziehen, sondern sie nur in einigen Beziehungen anderen Staaten 
unterordnen. Sie blieben daher nicht nur im Besitze ihrer Domänen, 
sondern auch der meisten Regierungsrechte, insbesondere der Verwaltung 
und der unteren und mittleren Gerichtsbarkeit, während die Rhein- 
bundsakte nur einzelne Regierungsrechte als wesentliche Bestandteile 
der Souveränetät den Staaten zusprach, welchen die Meduatisierten 
untergeordnet wurden. Im Laufe der Zeit gingen nun allerdings 
auch die den Mediatisierten vermöge ihrer früheren landesherrlichen 
Stellung verbliebenen Rechte mehr und mehr auf den Staat über. 
Trotzdem sind immer noch einzelne Reste übriggeblieben, welche den 
Gegenstand der Vorrechte der Mediatisierten vor anderen Staats- 
angehörigen bilden. Im Jahre 1866 fand dagegen durch die Er- 
oberung auf einmal eine vollständige Nachfolge des erobernden Staates 
— —— — 
1) Vgl. v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., Bd. 2, S. 25 ff., dessen 
Darstellung jedoch nicht in allen Punkten als zutreffend anerkannt wer- 
den kann; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 68 ff.; Rehm, Modernes 
Fürstenrecht, München 1904; Bornhak, Art. Depossedierte bei 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch.
	        
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